Archiv der Neuerungen/Änderungen zu den Tarifbedingungen/Beförderungsbedingungen Niedersachsentarif

Gültig ab 01.08.2024

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
 gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 24.07.2024

Gültig ab 09.06.2024

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 24.05.2024

Gültig ab 01.05.2024

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
 gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 24.04.2024

Gültig ab 01.01.2024

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG - Stand vom 20.12.2023

Gültig ab 10.12.2023

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
 gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 08.12.2023

Gültig ab 01.09.2023

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
 gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 31.08.2023

Gültig ab 01.08.2023

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 26.07.2023

Gültig ab 01.05.2023

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 28.04.2023

Gültig ab 11.12.2022

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 08.12.2022

Gültig ab 11.12.2022

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 08.12.2022

Gültig ab 12.06.2022

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 09.06.2022

Gültig ab 01.04.2022

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 28.03.2022

Gültig ab 12.12.2021

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 07.12.2021

Gültig ab 01.04.2021

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 24.03.2021

Gültig ab 13.12.2020

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 03.12.2020

Bekanntmachung der Beförderungsbedingungen U21Freizeitkarte Niedersachsen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 03.12.2020

Gültig ab 01.08.2020

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 15.07.2020

Gültig ab 15.07.2020

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 07.07.2020

Gültig ab 14.06.2020

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 12.06.2020

Bekanntmachung von Neuerungen bzw. Änderungen zu den Tarifbedingungen und Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs - Spar-Ticket
gemäß § 12 Absatz 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Stand vom 11.06.2020

Allgemeines, Beförderungsmodalitäten, Beförderungsentgelte und Fahrkarten, gültig ab 01.08.2024

I Allgemeines

1. Grundlagen

1.1 Die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs regeln das Rechtsverhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gemäß Anlage 1 und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die Benutzungsmöglichkeiten der Züge sowie die Bedingungen für Fahrkarten und Beförderungsentgelte.

1.2 Die Beförderungsbedingungen gelten für Beförderungsverträge im Geltungsbereich des Niedersachsentarifs gemäß Teil I Ziffer 2. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 172/1) und die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sowie des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

1.3 Der Beförderungsvertrag kommt mit dem jeweils genutzten Beförderungsunternehmen zustande. Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Verkehrsunternehmens verkauft. Für den Beförderungsvertrag gilt der Niedersachsentarif. Die Fahrgäste schließen mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich einen Beförderungsvertrag mit dem oder den Beförderern, wenn sie ihre Fahrkarte bei einem anderen Unternehmen im Niedersachsentarif bezogen haben. Ergänzend gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) der Deutschen Bahn AG (Tfv 600/C).

2. Geltungsbereich

2.1 Die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren in den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnverkehrsunternehmen in dem in Anlage 2a, 2b und 2c bezeichneten Geltungsbereich.

2.2 Die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs gelten nicht, sofern die Fahrt innerhalb des Geltungsbereichs eines Verbund- oder Gemeinschaftstarifs stattfindet, bei Tarifanerkennungsregelungen und bei Tarifkooperationen zwischen Kooperationsräumen und weiteren streckenbezogenen Kooperationen, sofern sich aus den jeweiligen Vereinbarungen oder Einzelbestimmungen keine abweichende Regelung ergibt (z. B. Anschlussmobilität gemäß Teil III Ziffer 7). Sie gelten auch nicht für einbrechende Fahrten in den Geltungsbereich des Niedersachsentarifs nach Teil I Ziffer 2.1 einschließlich der Gegenrichtung.

2.3 Die Beförderungsbedingungen gelten ausschließlich in den im veröffentlichten Fahrplan verkehrenden Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV), in denen Fahrscheine des Niedersachsentarifs gemäß Teil I Ziffer 2.1 anerkannt werden. Abweichungen hiervon werden im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben.

II Beförderungsmodalitäten

1. Anspruch auf Beförderung

1.1 Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn er eine gültige Fahrkarte vorzeigen kann, den geltenden Beförderungsbedingungen entsprochen wird und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von dem befördernden Verkehrsunternehmen nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen dieses auch nicht abwenden kann. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend.

1.2 Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Eine Aufsichtsperson ist mindestens 10 Jahre alt und muss selbst im Besitz einer zur Fahrt gültigen Fahrkarte sein.

1.3 Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe von Teil II Ziffer 8, Teil II Ziffer 9 und Teil II Ziffer 10 befördert.

2. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

2.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können insbesondere ausgeschlossen werden:

  1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen; der Fahrgast wird an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden Person, dem Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, es handelt sich um Vollzugsbeamte der Bundes- oder Landespolizei, die zum Führen von Waffen berechtigt sind und dies auf Verlangen nachweisen können,
  4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
  5. verschmutzte und/oder übel riechende Personen,
  6. Personen ohne gültige Fahrkarte, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts nach Teil II Ziffer 5 und/oder die Angabe der Personalien verweigern.

Ausgeschlossene Fahrgäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an geeigneter Stelle der Obhut einer betreuenden Person, dem Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben werden.

2.2 Das Hausrecht in den Fahrzeugen der Eisenbahnverkehrsunternehmen wird durch das Betriebs- und Kontrollpersonal sowie beauftragte Dritte (z. B. Sicherheitsdienst) durchgesetzt. Betriebs- und Kontrollpersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem befördernden Verkehrsunternehmen beauftragten Personen. Über den Ausschluss von Personen entscheidet ebenfalls das Betriebs- und Kontrollpersonal sowie beauftragte Dritte. Fahrgäste, gegenüber denen das Hausrecht angewandt wird, sind auch dann von der Fahrt ausgeschlossen, wenn sie über eine gültige Fahrkarte verfügen.

2.3 Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug  begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz und, ausgenommen von Teil II Ziffer 2.1 Nr. 2, keinen Anspruch auf die Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes gemäß Teil II Ziffer 6. Es gilt § 5 Absatz 3 EVO.

3. Verhalten der Fahrgäste

3.1 Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Fahrzeuge und nach dem Betreten der Haltestationen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebs- und Kontrollpersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Jeder Fahrgast darf nur einen Sitzplatz belegen. Mit Piktogramm gekennzeichnete Sitzplätze und Großraumbereiche sind schwerbehinderten Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigten, älteren oder gebrechlichen Fahrgästen, werdenden Müttern und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Während der Fahrt dürfen Gehhilfen wie bspw. Rollatoren nicht als Stütze oder Sitz genutzt werden. Für möglicherweise entstehende Schäden bei Nichtbeachtung haftet der Fahrgast.

3.2 Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  1. sich mit dem Fahrzeugführer, außer in Notsituationen, während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestationen eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände in oder aus den Fahrzeugen zu werfen oder aus den Fahrzeugen hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. den Zugang zu Betriebseinrichtungen, Durchgängen sowie Ein- und Ausstiegen durch ihren Aufenthalt oder Gepäck erheblich zu erschweren bzw. zu versperren,
  6. in Fahrzeugen zu rauchen – das Rauchverbot gilt auch für elektrische Zigaretten,
  7. Tonwiedergabegeräte oder Rundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden,
  8. Fahrzeuge zu betreten, die nicht zur allgemeinen Benutzung freigegeben sind,
  9. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
  10. in Fahrzeugen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
  11. ohne Erlaubnis zu musizieren,
  12. in den Fahrzeugen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
  13. zu betteln,
  14. Abfall bei Verlassen der Fahrzeuge, außer in den dafür vorgesehenen Behältern, zurückzulassen,
  15. auf den Sitzplätzen zu knien, zu stehen oder die Sitzflächen, bspw. mit Schuhen, zu verschmutzen.

In Zügen bzw. Fahrzeugen mit entsprechenden Kennzeichnungen gilt ein generelles Alkoholkonsumverbot, d. h. Fahrgästen ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder in geöffneten, insbesondere nicht wiederverschließbaren Behältnissen mitzuführen. Näheres hierzu regeln die Bestimmungen der einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß Anlage 1.

3.3 Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestationen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Bestehen an den Haltestationen oder im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Wege, Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür zur Abfahrt, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Das Blockieren zulaufender Türen ist verboten.

3.4 Verletzt ein Fahrgast entgegen der Anordnung des Betriebs- oder Kontrollpersonals die ihm obliegenden Pflichten nach Teil II Ziffer 3.1 bis 3.3, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Im Fall einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder der Sicherheit von Personen bedarf es keiner vorherigen Anordnung. Ein Anspruch auf die Erstattung des Fahrpreises besteht im Fall des Ausschlusses nicht.

3.5 Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine Vertragsstrafe von 60,00€ und in Zügen bzw. Fahrzeugen mit entsprechender Kennzeichnung gemäß Teil II Ziffer 3.2 wird bei einem Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot eine Vertragsstrafe von 40,00€ erhoben. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen werden die vom Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch 40,00€; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Reinigungskosten entstanden sind.

3.6 Beschwerden sind direkt an das Betriebs- oder Kontrollpersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Personal des Verkehrsunternehmens erledigt werden können, sind diese möglichst unter der Angabe von Datum, Uhrzeit und Zugnummer an die dafür zuständige Stelle des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu richten. Auf Ansprüche bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnissen sind die Regelungen gemäß Teil II Ziffer 12 anzuwenden.

3.7 Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt oder Fahrzeuge oder deren Einrichtung absichtlich beschädigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 200,00€ zu zahlen. Außerdem sind die Personalien anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises anzugeben. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.8 Wenn durch Verschulden des Fahrgastes oder durch die von ihm mitgeführten Sachen oder Tiere Schäden verursacht werden oder der laufende Betrieb beeinträchtigt wird, haftet der Fahrgast bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Fahrgast für den entstandenen Schaden. Die verursachten Kosten sind vom Fahrgast zu ersetzen.

4. Zuweisen von Wagen und Plätzen

4.1 Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

4.2 Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht mit Ausnahme von Teil II Ziffer 4.3 nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Fahrgäste, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

4.3 Bei einigen Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Reservierung von Sitzplätzen möglich. Nähere Informationen hierzu erteilen die jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß Anlage 1.

5. Erhöhtes Beförderungsentgelt

5.1 Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

  1. für sich oder für von ihm mitgebrachte Tiere gemäß Teil II Ziffer 9.3 oder ein Fahrrad gemäß Teil III Ziffer 5.3 keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
  2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. sich eine gültige Fahrkarte erst nach Fahrtantritt als Handy- oder Online-Ticket beschafft,
  4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
  5. angibt, gemäß dem Niedersachsentarif von einem anderen, hierzu berechtigten Fahrgast mitgenommen zu werden, und der andere Fahrgast entweder diese Angabe nicht bestätigt oder der Fahrgast zur Mitnahme dieses Fahrgastes nicht berechtigt ist,
  6. keine Teilnehmerkarte bei Gruppenfahrkarten ab 21 Personen gemäß Teil III Ziffer 3.2.4 vorweisen kann,
  7. angibt, am Fahrkartenautomaten mangels passenden Bargelds keine Fahrkarte bekommen zu haben,
  8. sich eine Fahrkarte mit BahnCard-Rabatt beschafft hat, die gültige BahnCard jedoch bei der Fahrkartenprüfung nicht vorzeigen kann.

Zu diesem Zweck wird ihm eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt davon unberührt. 5.2 Kann im Zug nicht festgestellt werden, ob der Erwerb der Fahrkarte vor Fahrtantritt aus Gründen nicht möglich war, die durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vertreten sind, ist das befördernde Verkehrsunternehmen berechtigt, zunächst eine Fahrpreisnacherhebung auszustellen.

5.3 Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des Normalpreises für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke, mindestens aber 60,00 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann nach der ganzen vom Zug zurückgelegten Strecke berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht glaubhaft machen kann. Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ist keine Fahrkarte für die Weiterfahrt mit Verkehrsmitteln eines anderen Verkehrsunternehmens. Die Zahlungsaufforderung berechtigt ferner nicht zur Weiterfahrt mit einem anderen Verkehrsmittel des Verkehrsunternehmens, in dem die Quittung ausgestellt wurde. Für die Weiterfahrt kann das befördernde Verkehrsunternehmen ab dem Ort der Fahrkartenkontrolle den Normalpreis für den bis zum Zielbahnhof des Fahrgastes verbleibenden Streckenabschnitt erheben. Das Verkehrsunternehmen ist dabei zur Berechnung eines Serviceentgelts für den Fahrkartenverkauf im Zug berechtigt. Der Fahrpreis entspricht der Summe des Normalpreises nach Berücksichtigung des etwaigen BahnCard-Rabatts und eines Serviceentgelts in Höhe von 10 % auf diesen Normalpreis, jedoch mindestens 2,00 €  und höchstens 10,00 € (gilt nur für erixx GmbH, metronom Eisenbahngesellschaft mbH und DB Regio AG).

5.4 Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb des vom befördernden Verkehrsunternehmen festgesetzten Zeitraums zahlt oder einer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Folge leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben davon unberührt.

5.5 Im Fall von Teil II Ziffer 5.1 Nr. 2 ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7,00 €, wenn der Fahrgast – abweichend von § 6 Abs. 3 EVO – innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweisen kann, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen personenbezogenen Fahrkarte war. Im Fall von Teil II Ziffer 5.1 Nr. 8 ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7,00 €, wenn der Fahrgast – abweichend von § 6 Abs. 3 EVO – innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen BahnCard war. Sollte ein erhöhtes Beförderungsentgelt von der metronom Eisenbahngesellschaft mbH mit einem 2D-Barcode ausgestellt werden, kann die Ermäßigung auch innerhalb von 14 Tagen im Zug der metronom Eisenbahngesellschaft mbH vorgenommen werden.

5.6 Im Fall einer Meldung des Fahrgastes nach Teil III Ziffer 1.1.2 hat der Fahrgast nur den Normalpreis unter Berücksichtigung etwaiger im Zug erhältlicher Ermäßigungen zu zahlen.

6. Erstattung, Umtausch, Kündigung

6.1 Umtausch oder Erstattung erfolgen gegenüber dem Inhaber der Fahrkarte und nur bei einer Verkaufsstelle oder der Verwaltung des Unternehmens, bei dem die Fahrkarte erworben wurde. Für Online-Fahrkarten gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ausgebenden Unternehmens gem. Teil III Abs. 1.1.3 aufgeführten Regelungen. Bei Fahrkarten, die bargeldlos bezahlt wurden, ist das Unternehmen berechtigt, eine Rückzahlung als Gutschrift auf das ursprünglich zur Zahlung verwendete Konto vorzunehmen.

6.2 Die Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe der Fahrkarte. Die Nichtbenutzung oder eine nur teilweise Benutzung der Fahrkarte ist glaubhaft zu machen. Wenn der Fahrgast auf die Weiterfahrt wegen Zugverspätung verzichtet hat, kann zur Glaubhaftmachung und Prüfung des möglichen Erstattungsanspruchs eine entsprechende Bescheinigung des befördernden Verkehrsunternehmens erforderlich sein.

6.3 Das Verkehrsunternehmen kann in besonderen Härtefällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch oder die Erstattung auch dann zulassen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

6.4 Detaillierte Regelungen zu Umtausch und Erstattung von Fahrkarten finden sich in Teil III Ziffer 3, Teil III Ziffer 4 und Teil III Ziffer 5.

7. Zahlungsmittel

7.1 Das Verkehrsunternehmen kann grundsätzlich verlangen, dass das Beförderungsentgelt in bar bereitgehalten wird. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Das Betriebs- und Kontrollpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 50,00€ (bei der NordWestBahn GmbH: 20,00€) zu wechseln, erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Wert von mehr als 10 Cent oder mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen. 200€- und 500€-Scheine werden vom Betriebs- oder Kontrollpersonal nicht angenommen.

7.2 Im Fall der Bezahlung von Fahrkarten mit Bargeld kann das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast, sofern zur Bezahlung von Fahrkarten hingegebene Geldbeträge nicht gewechselt werden können, statt des Restgelds schuldbefreiend einen auf drei Jahre befristeten Überzahlungsgutschein ausstellen. Ziffer 7.1, Sätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Es ist Sache des Fahrgastes, den Überzahlungsgutschein gegen Bargeld bei der Verwaltung des ausgebenden Verkehrsunternehmens (nicht bei DB Regio AG) oder einer Verkaufsstelle für Fahrkarten des ausgebenden Verkehrsunternehmens einzutauschen. Bei der metronom Eisenbahngesellschaft mbH können Überzahlungsgutscheine auch an einem Fahrkartenautomaten eingelöst werden, wenn der Preis der Fahrkarte gleich- oder höherwertiger als der Gutscheinwert ist. Ist der Fahrgast mit diesen Regelungen nicht einverstanden, kann von ihm die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach Teil II Ziffer 5 verlangt werden.

7.3 Beanstandungen des Wechselgelds oder des vom Betriebs- und Kontrollpersonal ausgestellten Überzahlungsgutscheins müssen sofort vorgebracht werden.

7.4 An Fahrkartenautomaten ist entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Für die Beanstandung von Wechselgeld aus Automaten gelten die an den einzelnen Automaten angegebenen Hinweise.

7.5 An bestimmten Verkaufsstellen und Verkaufsgeräten sowie beim Kauf von Online-Fahrkarten ist auch die bargeldlose Zahlung zulässig (z. B. PayPal, Geldkarte, electronic cash mit PIN, Kreditkarte oder SEPALastschrift). Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht.

8. Beförderung von Sachen

8.1 Gegenstände (Handgepäck/Traglasten), die der Fahrgast ohne fremde Hilfe mit sich führen kann, werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten unentgeltlich befördert, soweit dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet, der Wagen nicht beschädigt und andere Personen nicht gestört oder verletzt werden können. Das Belegen von Sitzplätzen durch Gepäck ist nicht gestattet.

8.2 Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende, giftige, entzündend wirkende und ansteckungsgefährliche oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Personen verletzt oder verschmutzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen,
  4. Schusswaffen, es sei denn, diese werden von Vollzugsbeamten der Bundes- oder Landespolizei befördert, die zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind und dies auf Verlangen nachweisen können,
  5. Mopeds oder Mofas,
  6. Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

8.3 Besteht der begründete Verdacht, dass der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führt, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und gegebenenfalls dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen. Fahrgäste, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.

8.4 Die Mitnahme von Kinderwagen und Rollstühlen ist im Rahmen der vorhandenen Platzkapazität möglich. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs- und Kontrollpersonal. Das Betriebs- und Kontrollpersonal weist Fahrgäste mit Kinderwagen und Fahrgäste mit Rollstühlen nach Möglichkeit nicht zurück.

8.5 Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen in den speziellen Koffer-/Gepäckbereichen unterzubringen. Dem Fahrgast steht für leicht tragbare Gegenstände der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Generell sind wegen der Unterbringung die Anforderungen des Betriebs- und Kontrollpersonals uneingeschränkt zu befolgen.

8.6 Das Betriebs- und Kontrollpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Ein Anspruch auf die Beförderung von Sachen besteht nicht.

8.7 Der Fahrgast ist für die Sicherung und die Beaufsichtigung seiner mitgeführten Sachen verantwortlich. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

9. Beförderung von Tieren

9.1 Auf die Beförderung von Tieren sind Teil II Ziffern 8.1, 8.5 und 8.6 entsprechend anzuwenden.

9.2 Lebende Haustiere, die klein sind (bis zur Größe einer Hauskatze) und in verschlossenen Behältnissen in Handgepäckgröße transportiert werden können, dürfen mitgenommen werden, soweit eine Beeinträchtigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich.

9.3 Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen gemäß Teil II Ziffer 9.2 nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Diese Hunde werden zum Fahrpreis für Kinder nach Teil III Ziffer 2.2.4 befördert (ausgenommen: Erwerb von Gruppenfahrkarten). Ein BahnCard-Rabatt ist ausgeschlossen. Bei der Nutzung des Niedersachsen-Tickets gelten die Regelungen gemäß Teil III Ziffer 5.1.1 und 5.1.5.

9.4 Hunde, von denen trotz Maulkorb und Leinenführung eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für Personen ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der rechtmäßige Ausschluss des Fahrgastes von der Fahrt gemeinsam mit seinem Hund begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz und keinen Anspruch auf die Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts gemäß Teil II Ziffer 6. Es gilt § 5 Absatz 3 EVO. Im Übrigen gelten hierzu die erlassenen Verordnungen des Landes Niedersachsen. Verkehrt ein Fahrzeug zwischen zwei Bundesländern, gelten bis zur letzten planmäßigen Haltestation des zu verlassenden Bundeslandes dessen Regelungen.

9.5 Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von § 228 Nr. 6 SGB IX sind vom Maulkorbzwang ausgenommen. Blindenführhunde dürfen unentgeltlich mitgenommen werden, sofern im Schwerbehindertenausweis des Fahrgastes das Merkzeichen „B“ oder „Bl“ eingetragen ist. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Fahrgast mitführt, in dessen Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Merkzeichen „B“).

9.6 Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen, auch nicht nach dem Auflegen einer Unterlage, untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach Teil II Ziffer 3.5 erhoben.

9.7 Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen.

10. Beförderung von Fahrrädern, elektronisch betriebenen Tretrollern und Transportwagen

10.1 Die Mitnahme von Fahrrädern, konventionellen bzw. elektrisch betriebenen Tretrollern sowie Transportwagen ist im Rahmen der vorhandenen Platzkapazität und nur in den entsprechend gekennzeichneten Wagen bzw. Bereichen möglich. Die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden, insbesondere dann, wenn der für die Fahrradmitnahme vorgesehene Platz für die Beförderung von Fahrgästen, im Speziellen von Kindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern, benötigt wird. Die Beförderung kann ebenfalls bei Ersatzverkehr mit Bussen abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber das Betriebs- und Kontrollpersonal. Den Anordnungen des Betriebs- oder Kontrollpersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Anmeldung bei der NordWestBahn GmbH: Für Fahrradgruppen ab fünf Personen wird eine vorherige Anmeldung (spätestens ein Tag vor Reiseantritt) empfohlen. Hierdurch erwerben die Reisenden keinen Anspruch auf einen festen Sitz- oder Fahrradstellplatz.
Fahrradmitnahme S-Bahn Hamburg: Die Mitnahme von Fahrrädern in den Fahrzeugen der S-Bahn Hamburg ist zulässig:

  • montags bis freitags, jeweils bis 6.00 Uhr, zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und Betriebsschluss,
  • sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember jeweils ganztägig bis Betriebsschluss,
  • während der Hamburger Sommerferien ohne zeitliche Einschränkung.

Außerhalb der freigegebenen Zeiten dürfen weder Fahrten mit Fahrrädern begonnen noch bereits begonnene Fahrten zu Ende geführt werden. Gleiches gilt für den Aufenthalt mit Fahrrädern in einem abgegrenzten Bahngebiet.
Mitnahme von Fahrrädern in IC-/EC-Zügen zwischen Bremen Hbf und Norddeich Mole/Emden Außenhafen: Für die Fahrradmitnahme in IC-/EC-Zügen der Deutschen Bahn AG gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG und es besteht Reservierungspflicht für die Stellplätze gemäß den Regelungen der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG.

10.2 Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen, auch wenn er mehrere Fahrradtageskarten gem. Teil III Abs. 5.3 löst. Die Mitnahme ist auf zweirädrige, ein- oder zweisitzige (Tandem), nicht- oder elektrohilfsmotorisierte Fahrräder sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. Für die Mitnahme eines Tretrollers, der die Größe eines Fahrrads erreicht (bspw. Nordic Scooter), gelten alle Bedingungen der Fahrradmitnahme. Kleinere Tretroller (bspw. konventionelle oder elektrisch betriebene Tretroller) werden bei vorhandenen Platzkapazitäten kostenfrei befördert. Die Mitnahme von versicherungspflichtigen, elektrohilfsmotorisierten Fahrrädern erfolgt ausschließlich, wenn diese pedalbetrieben sind und die Größe eines Fahrrades nicht übersteigen. Aus Gründen der Sicherheit können die Verkehrsunternehmen in ihren eigenen Beförderungsbedingungen Beschränkungen zu Anzahl und Unterbringung elektrohilfsmotorisierter Fahrräder festlegen.

10.3 Der Fahrgast hat durch den Erwerb von Fahrradtageskarten vor Fahrtantritt das für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzte Beförderungsentgelt gemäß Teil III Ziffer 5.3.4 zu zahlen. Die Mitnahme eines Kinderfahrrades, das von einer Person unter 6 Jahre mitgeführt wird, ist kostenfrei.

10.4 Der Fahrgast ist für die Sicherung und die Beaufsichtigung seines Fahrrads verantwortlich.

10.5 Zusammengeklappte Fahrräder, die verpackt oder unverpackt sind und in den für Reisegepäck vorgesehenen Bereichen verstaut werden können, gelten tariflich als Traglast und werden kostenlos befördert. Bei Ersatzverkehr mit Bussen kann die Beförderung aus Platz- und Sicherheitsgründen abgelehnt werden.

10.6 Gepäck kann auf eigenes Risiko des Fahrgastes am Fahrrad bleiben. Bei beengten Platzverhältnissen kann jedoch das Zugbegleitpersonal die Abnahme des Gepäcks verlangen.

10.7 Fahrradanhänger, die als Kinderwagen dienen, werden kostenlos befördert und unterliegen bei der Mitnahme den Bestimmungen zum Transport von Kinderwagen. Sonstige Fahrradanhänger und Transportwagen wie bspw. Bollerwagen werden ausschließlich bei vorhandenen Platzkapazitäten ebenfalls kostenfrei befördert. Über die Mitnahme entscheidet das Betriebs- und Kontrollpersonal.

10.8 Konventionelle oder elektrisch betriebene Tretroller, die kleiner als ein Fahrrad sind, werden im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten kostenfrei befördert. Eine Unterbringung muss in den für den Fahrrad- bzw. in den für den Gepäcktransport vorgesehenen Bereichen erfolgen.

11. Fundsachen

11.1 Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebs- oder Kontrollpersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens (siehe Anlage 1) zurückgegeben. Es kann die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts für die Aufbewahrung oder den Versand der Fundsache erhoben werden. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebs- oder Kontrollpersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Fundsache schriftlich zu bestätigen.

11.2 Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.

11.3 Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen; gesetzliche Haftpflichtansprüche bleiben hiervon unberührt.

11.4 Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert bzw. den zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z. B. leicht verderbliche Sachen), kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.

12. Ansprüche bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnissen

Die Ansprüche der Fahrgäste bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnissen bestimmen sich nach Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 vom 29.04.2021 („Fahrgastrechte-Verordnung“) sowie § 11 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung.

Näheres zum Niedersachsen-Ticket regelt Teil III Ziffer 5.1.8.

Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag mindestens 4,00 € beträgt. Fahrgäste mit einer Zeitkarte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während der Geltungsdauer ihrer Zeitkarte wiederholt mit einer Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort eingetroffen sind. Vorbehaltlich Satz 2 wird auf Antrag des Fahrgastes eine Entschädigung gewährt, die je Verspätungsfall
a) 1,50 € bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse
b) 2,25 € bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse
und maximal 25 % des gezahlten Zeitkartenpreises beträgt.

Für im Niedersachsentarif ausgestellte Fahrkarten ist eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten an das verspätungsverursachende Verkehrsunternehmen oder an das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, zu richten. Weitergehende Auskünfte zu (Teil-)Erstattungen für Fahrkarten des Niedersachsentarifs sowie Auskünfte dazu, wie und in welcher Form Anträge einzureichen sind, erteilt auf Nachfrage jedes Verkehrsunternehmen im Niedersachsentarif (Übersicht siehe Anlage 1). Weitere Informationen stehen auch unter www.fahrgastrechte.info zur Verfügung. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag mit Verkehrsmitteln im Bereich des Niedersachsentarifs hat sich der Fahrgast mit dem jeweils befördernden Verkehrsunternehmen gemäß Anlage 1 in Verbindung zu setzen. Die Niedersachsentarif GmbH ist als zentraler Service- und Marketingdienstleister dieser Verkehrsunternehmen selbst nicht Mitglied einer anerkannten Schlichtungsstelle.

13. Andere Haftungsgründe

Aus anderen Rechtsgründen haftet der Beförderer dem Fahrgast grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sachschäden gegenüber dem Fahrgast auf einen Höchstbetrag von 1.000,00€ beschränkt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt.

14. Verjährung

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, sofern gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgegeben ist. Der Fristbeginn ist der Tag der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. Bei Ansprüchen aus Fahrgastrechten gilt eine Verjährungsfrist gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2021/782.

15. Datenschutz/Datenerhebung

15.1 Personenbezogene Daten werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der aktuell anwendbaren Datenschutzgesetze ausschließlich zweckgebunden erhoben, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden danach insbesondere für Zwecke des Beförderungsvertrags mit dem Fahrgast erhoben, verarbeitet und genutzt. Dies schließt bei Abonnementverträgen die Speicherung und Verwaltung der erforderlichen Abonnementdaten wie bspw. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vertragsart, Geltungsbereich, Vertragsdauer, Abrechnungsdaten ein. Außerdem können personenbezogene Daten der Fahrgäste für die Durchführung von Fahrkartenkontrollen der Verkehrsunternehmen verwendet und an diese in dem erforderlichen Umfang weitergeleitet werden. Darüber hinaus können im Rahmen der Fahrkartenkontrollen insbesondere für einen Fall nach Teil II Ziffer 5 personenbezogene Daten der Fahrgäste erhoben und verwendet werden. Zur Information über Angebote und/oder für Markt- und Meinungsforschungszwecke werden die personenbezogenen Daten der Fahrgäste nur genutzt und übermittelt, sofern der Fahrgast hierzu sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Informationen zu Art und Umfang der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten erteilen die erhebenden und verwendenden Unternehmen wie bspw. die Abo-Vertriebsdienstleister, die Anbieter von Online- und Handy-Tickets oder die Eisenbahnverkehrsunternehmen.

15.2 Überdies gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze und Erklärungen des befördernden/datenerhebenden Unternehmens.

15.3 Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Betriebs- und Kontrollpersonals sowie zur Abwendung von Sachbeschädigungen jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, die Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Dabei werden die Verkehrsunternehmen den gesetzlichen Obliegenheiten einer Videoüberwachung nachkommen und die Fahrgäste in geeigneter Form auf die Videoüberwachung hinweisen.

16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist der Sitz des vertragsschließenden Unternehmens, wenn der Fahrgast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

III Beförderungsentgelte und Fahrkarten

1. Allgemeine Informationen zu Fahrkarten im Niedersachsentarif

1.1 Information und Erwerb von Fahrkarten

1.1.1 Neben den stationären personalbedienten Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Reisezentren, Reisebüros mit Lizenz, Agenturen, sonstige Verkaufsstellen) können notwendige Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Reise auch über www.niedersachsentarif.de oder an den Fahrkartenautomaten der Eisenbahnverkehrsunternehmen eingeholt werden.

1.1.2 Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur mit hierfür gültigen Fahrkarten betreten. Die Fahrkarte ist vor Fahrtantritt zu erwerben. Dies gilt auch für den Erwerb von Handy- und Online-Tickets. Ein Notverkauf mit einem eingeschränkten Sortiment des Niedersachsentarifs ist im Zug möglich, wenn ein Fahrgast vor einer Fahrkartenprüfung dem Verkaufspersonal unaufgefordert und unverzüglich nach Fahrtantritt, spätestens bei Erreichen der nächsten Haltestation meldet, dass bei Reiseantritt weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter Fahrkartenautomat (sofern vorhanden: Angabe der Nummer des Fahrkartenautomaten und Zeitpunkt erforderlich) betriebsbereit war. Gibt es am Abfahrtsbahnhof keinen Fahrkartenschalter oder keinen barrierefreien Fahrkartenautomaten und keine andere barrierefreie Möglichkeit, eine Fahrkarte im Voraus zu kaufen, so wird Personen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gestattet, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen. Hierfür ist ein gültiger, amtlicher Nachweis der Behinderung gemäß § 12c AEG erforderlich. Dieser Nachweis kann auch nachträglich erfolgen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.
Wagen oder Wagenteile eines Zuges, in denen die Möglichkeit eines Fahrkartenerwerbs nicht besteht und in denen sich kein Begleitpersonal aufhält, dürfen ausschließlich von Fahrgästen mit gültigen Fahrkarten benutzt werden. Dies gilt nur, sofern der Zug aus mehreren Traktionen, d.h. aus zusammengeschlossenen Triebwagen besteht und sich in einem anderen Triebwagen Begleitpersonal befindet.
Ungeachtet vorstehender Regelung erfolgt ein Verkauf eines Niedersachsen-Tickets im Zug gemäß Teil III Ziffer 5.1.6 Satz 2, wenn sich die Einschränkung der Vertriebsinfrastruktur auf alle Fahrkartenautomaten an der Zugangsstelle begrenzt.
Ein Verkauf im Zug ist ausschließlich für eine Fahrkarte „Übergang 2. in 1. Kl.“ gemäß Teil III Ziffer 1.4 möglich.
Ist der Fahrgast beim Betreten eines Fahrzeugs, in dem an mobilen Fahrkartenautomaten Fahrkarten erworben werden können, nicht im Besitz einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte, hat er diese unverzüglich und unaufgefordert zu lösen.

1.1.3 Der Verkauf von Fahrkarten erfolgt durch die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen eingerichteten Verkaufsstellen, an Fahrkartenautomaten sowie bei Zeitkarten auch bei Abo-Centern. Darüber hinaus können Fahrkarten auch online zum Selbstausdruck oder als Handy-Ticket erworben werden. Die Bestimmungen zum Erwerb und zur Nutzung sowie das Verfahren zu Umtausch und Erstattung dieser Fahrkarten sind jeweils in den AGB des verkaufenden Unternehmens geregelt. Online- und Handy-Tickets im Niedersachsentarif werden über die VBN GmbH und die DB Vertrieb GmbH ausgegeben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der VBN GmbH zum Online-Vertrieb von Fahrkarten sind in der jeweils aktuellen Form unter https://www.vbn.de/tickets/handyticket/ abrufbar. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DB Vertrieb GmbH zum Online-Vertrieb von Fahrkarten sind in der jeweils aktuellsten Form unter www.bahn.de/agb abrufbar. Die Ausgabe bestimmter Fahrkarten kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein.

1.1.4 Fahrkarten können frühestens 92 Tage vor dem ersten Geltungstag erworben werden. In Ausnahmefällen, z. B. bei einem Fahrplanwechsel oder einer Preismaßnahme, kann die Vorverkaufsfrist verkürzt werden.

1.1.5 Eine Fahrkarte kann für bis zu fünf Personen ausgestellt werden. Gruppenfahrkarten werden erst ab sechs Personen ausgestellt.

1.1.6 Für Rund-, Kreuz- und Querfahrten sowie Fahrten in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist der Erwerb mehrerer Fahrkarten erforderlich (Ausnahme: Erwerb einer relationslosen Fahrkarte, z. B. Niedersachsen-Ticket). Bei alternativen Reiserouten zum gewünschten Zielort werden dem Fahrgast diese im Niedersachsentarif zur Auswahl vorgeschlagen. Auf der Fahrkarte ist der gewählte „Überweg“, d. h. ein „via-Weg“, ausgewiesen. Der angegebene Überweg ist für die so gewählte Fahrt einzuhalten.

1.1.7 Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt muss der Abgangsbahnhof der Rückfahrt dem Zielbahnhof der Hinfahrt entsprechen. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen in Richtung des Fahrtziels sind im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer möglich.

1.1.8 Der Fahrgast hat beim Empfang der Fahrkarte zu prüfen, ob diese gemäß seinen Angaben ausgestellt wurde. Weichen die Angaben auf der Fahrkarte von den im Kaufprozess angegebenen Angaben ab, muss sich der Fahrgast an das Unternehmen wenden, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde.

1.1.9 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen die Fahrkarte sowie ggf. Berechtigungsnachweise wie BahnCards etc. unverzüglich vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Fahrkarten sind nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren.

1.1.10 Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Ziffern 1.1.2 bis 1.1.3 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach Teil II Ziffer 5 bleibt davon unberührt.

1.2 Geltungsdauer

1.2.1 Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ergibt sich grundsätzlich aus dieser selbst. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte endet um 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages bzw. reicht bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt, soweit sich keine abweichende Geltungsdauer aus den besonderen Bestimmungen des Niedersachsentarifs zu einzelnen Fahrkarten ergibt.

1.2.2 Für Fahrten vor Beginn oder nach Ende der zeitlichen Geltungsdauer einer Fahrkarte sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten bzw. vom letzten fahrplanmäßigen Halt, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht bzw. verlassen wird.

1.2.3 Die Geltungsdauer einer Fahrkarte endet bereits vor Erreichen des letzten Geltungstages, wenn ein zugrundeliegender Abonnementvertrag endet oder besondere persönliche Merkmale entfallen, die zum Bezug der Fahrkarte berechtigen.

1.3 BahnCard-Rabatt

1.3.1 Die BahnCard wird als Rabattkarte im Niedersachsentarif anerkannt. Inhaber einer BahnCard 25/BahnCard 50 erhalten für Fahrkarten des Niedersachsentarifs zum Normalpreis den durch die Deutsche Bahn AG festgesetzten Rabatt von 25 % bzw. 50 % (vgl. Tfv 600/C, BahnCard). Der Anspruch auf den BahnCard-Rabatt besteht nur bei der Vorlage einer gültigen BahnCard bei der Fahrkartenkontrolle. Auf Verlangen ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzuzeigen. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards.

1.4 Wagenklassen, Übergänge

1.4.1 Eine Fahrkarte der 1. Wagenklasse gilt auch für die 2. Wagenklasse.

1.4.2 Für Inhaber einer Fahrkarte der 2. Wagenklasse ist der Übergang in die 1. Wagenklasse durch Kauf einer Fahrkarte „Übergang 2. in 1. Kl.“ möglich.

1.4.3 Fahrkarten für den Übergang sind erhältlich als Einzelfahrkarte
a) jeweils für Erwachsene oder Kinder
b) mit oder ohne BahnCard 1. Klasse.
Die Preise sind in der Preisliste Niedersachsentarif aufgeführt. Der zu zahlende Aufpreis für den Übergang ergibt sich aus der Differenz des Normalpreises der 2. Klasse zum Normalpreis der 1. Klasse für die zugrunde liegende Relation. Eine BahnCard mit Gültigkeit für die 1. Klasse berechtigt zum jeweiligen Rabatt auch für den Klassenübergang. Der Rabatt einer BahnCard der 2. Klasse entfällt beim Erwerb eines Klassenübergangs.

1.4.4 Für Fahrkarten für den Übergang ist grundsätzlich ein Verkauf im Zug möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Fahrkarte, zu der ein Übergang ausgestellt werden soll, bereits vorhanden ist. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen aus Teil III Ziffer 1.1.2.

1.4.5 Der Übergang ist auch auf Teilstrecken möglich, es sei denn, Start- und Zielbahnhof dieser Teilstrecke liegen innerhalb eines Verkehrsverbunds.

1.4.6 Für bestimmte Fahrkartenarten kann der Übergang in die 1. Wagenklasse ausgeschlossen werden.

1.5 Übertragbarkeit

1.5.1 Die Fahrkarte ist nur dann übertragbar, wenn sie nicht auf den Namen lautet und die Fahrt – bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt die Hinfahrt – noch nicht angetreten ist.

1.5.2 Fahrgäste mit auf den Namen lautenden Fahrkarten sind verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung ihre Identität durch einen gültigen, amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

1.5.3 Online- und Handy-Tickets werden in jedem Fall personalisiert ausgegeben und sind nicht übertragbar.

1.6 Ungültige Fahrkarten

1.6.1 Fahrkarten und Berechtigungskarten für Schüler-Zeitkarten gemäß Teil III Ziffer 4.3.3, die entgegen den Vorschriften des Niedersachsentarifs benutzt werden, sind ungültig und können im Ermessen des Kontrollpersonals eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrkarten und Berechtigungskarten für Schüler-Zeitkarten, die

  1. nicht vorschriftsmäßig oder unleserlich ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort vorschriftsmäßig sowie gut lesbar ausgefüllt werden,
  2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  3. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
  4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  5. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
  8. nur in der 2. Wagenklasse gelten und in der 1. Wagenklasse benutzt werden,
  9. nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind.

1.6.2 Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einer Bescheinigung, einem Identifikationsmedium (z. B. bei Online- und Handy-Tickets) oder einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung, das Identifikationsmedium oder der gültige amtliche Lichtbildausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird oder ungültig ist.

1.6.3 Für gemäß Teil III Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 eingezogene Fahrkarten wird auf Verlangen des Fahrgastes eine schriftliche Bestätigung ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

1.7 Übersicht Fahrkarten im Kernsortiment des Niedersachsentarifs

Das Kernsortiment wird im gesamten Geltungsbereich des Niedersachsentarifs nach Teil I Ziffer 2.1 angeboten.
Es umfasst folgende Fahrkarten:

a) Relationsbezogene Fahrkarten mit einer Geltungsdauer von einem Tag
1. Einzelfahrkarten sowie Hin- und Rückfahrkarten
    a) mit oder ohne BahnCard-Rabatt (25 %/50 % auf den Normalpreis)
    b) für Erwachsene oder Kinder
    c) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
2. Spar-Ticket
3. Regionale Tagestickets
4. Gruppenfahrkarten für die 2. Wagenklasse für Erwachsene und/oder Kinder.

b) Relationsbezogene Zeitkarten
Zeitkarten sind Fahrkarten, die es dem berechtigten Inhaber während eines festgelegten Zeitraumes erlauben, auf der jeweils einbezogenen Relation unbeschränkt häufig zu fahren. Dies sind im Einzelnen:

5. Wochenkarten
    a) persönlich oder übertragbar
    b) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
6. Monatskarten
    a) persönlich oder übertragbar
    b) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
7. Monatskarten im Abonnement (Abo)
    a) persönlich oder übertragbar
    b) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
8. persönliche Wochenkarten für Schüler für die 2. Wagenklasse,
9. persönliche Monatskarten für Schüler für die 2. Wagenklasse,
10. persönliche Monatskarten für Schüler im Abonnement (Abo) für die 2. Wagenklasse.

Schüler-Zeitkarten werden nur für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.

c) Relationslose Fahrkarten
11. Niedersachsen-Ticket für die 2. Wagenklasse (für eine bis fünf Personen),
12. Fahrradtageskarte,
13. U21 Freizeitkarte Niedersachsen für die 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.

d) Sonderangebote
Fahrkartenangebote, die über das Kernsortiment des Niedersachsentarifs hinaus in einem begrenzten Zeitraum, zu speziellen Anlässen, bei einzelnen Verkehrsunternehmen oder in einzelnen Regionen (in Kooperation mit externen Partnern) angeboten werden, werden gesondert bekannt gegeben.

1.7 Übersicht Fahrkarten im Kernsortiment des Niedersachsentarifs

Das Kernsortiment wird im gesamten Geltungsbereich des Niedersachsentarifs nach Teil I Ziffer 2.1 angeboten.
Es umfasst folgende Fahrkarten:

a) Relationsbezogene Fahrkarten mit einer Geltungsdauer von einem Tag
1. Einzelfahrkarten sowie Hin- und Rückfahrkarten
    a) mit oder ohne BahnCard-Rabatt (25 %/50 % auf den Normalpreis)
    b) für Erwachsene oder Kinder
    c) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
2. Gruppenfahrkarten für die 2. Wagenklasse für Erwachsene und/oder Kinder.

b) Relationsbezogene Zeitkarten
Zeitkarten sind Fahrkarten, die es dem berechtigten Inhaber während eines festgelegten Zeitraumes erlauben, auf der jeweils einbezogenen Relation unbeschränkt häufig zu fahren. Dies sind im Einzelnen:

3. Wochenkarten
    a) persönlich oder übertragbar
    b) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
4. Monatskarten
    a) persönlich oder übertragbar
    b) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
5. Monatskarten im Abonnement (Abo)
    a) persönlich oder übertragbar
    b) für die 1. oder 2. Wagenklasse,
6. persönliche Wochenkarten für Schüler für die 2. Wagenklasse,
7. persönliche Monatskarten für Schüler für die 2. Wagenklasse,
8. persönliche Monatskarten für Schüler im Abonnement (Abo) für die 2. Wagenklasse.

Schüler-Zeitkarten werden nur für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.

c) Relationslose Fahrkarten
9. Niedersachsen-Ticket für die 2. Wagenklasse (für eine bis fünf Personen),
10. Fahrradtageskarte,
11. U21Freizeitkarte Niedersachsen für die 2. Wagenklasse.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.

d) Sonderangebote
Fahrkartenangebote, die über das Kernsortiment des Niedersachsentarifs hinaus in einem begrenzten Zeitraum, zu speziellen Anlässen, bei einzelnen Verkehrsunternehmen oder in einzelnen Regionen (in Kooperation mit externen Partnern) angeboten werden, werden gesondert bekannt gegeben.

2. Fahrpreise

2.1 Normalpreis

2.1.1 Der Fahrgast hat für die Beförderung das am ersten Geltungstag der Fahrkarte gültige Beförderungsentgelt – in Abhängigkeit von der gewählten Fahrkartenart und Wagenklasse – gemäß der Preisliste Niedersachsentarif zu zahlen (siehe www.niedersachsentarif.de oder die Webseiten der jeweiligen Verkehrsunternehmen).

2.1.2 Fahrkarten, die vor Bekanntmachung einer Preisänderung erworben wurden, bleiben von einer solchen Preisänderung unberührt.

2.1.3 Die Preisbildung von relationsbezogenen Fahrkarten erfolgt auf der Basis der Tarifentfernung(en) zwischen Start- und Zielbahnhof. Relationsbezogene Fahrkarten nach Teil III Ziffer 5.2 (Spar-Ticket) und nach Teil III Ziffer 5.3 (TagesTicket BusBahn) werden für festgelegte Entfernungsbereiche zu Pauschalpreisen angeboten.

2.1.4 Innerhalb von festgelegten Gebieten erfolgt bei relationsbezogenen Fahrkarten gem. Teil III Abs. 3 eine tarifliche Gleichstellung von Abgangs- und/oder Zielbahnhöfen. Bei relationsbezogenen Zeitkarten gem. Teil III Abs. 4 mit Ausnahme des „Abo-Sofort“ erfolgt eine tarifliche Gleichstellung von Abgangs- und/oder Zielbahnhöfen in festgelegten Gebieten in Abhängigkeit von der Entfernung (Tarifentfernung) der Relation. Auf der Zeitkarte wird dies durch eine zusätzliche Sammelbezeichnung für die Haltestation gekennzeichnet. Anlage 4 gibt eine Übersicht über Abgangs-/Zielbahnhöfe mit tariflicher Gleichstellung getrennt nach relationsbezogenen Fahrkarten gem. Teil III Abs. 3.1 und relationsbezogenen Zeitkarten gem. Teil III Abs. 4 mit der Ausnahme des „Abo-Sofort“.

2.1.5 Relationslose Fahrkarten nach Teil III Ziffer 5.1 (Niedersachsen-Ticket) und Teil III Ziffer 5.25.3 (Fahrradtageskarte) werden zu entfernungsunabhängigen Pauschalpreisen angeboten.

2.2 Kinder

2.2.1 Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Fahrkarte oder Fahrtberechtigung sein muss, unentgeltlich befördert.

2.2.2 Maximal drei Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre werden in Begleitung zumindest eines Reisenden unentgeltlich befördert, wenn von diesem relationsbezogene Einzelfahrkarten, Hin- und Rückfahrkarten, Spar-Tickets oder Regionale Tagestickets erworben wurden. Die kostenfreie Mitnahme gilt nicht für Einzelfahrkarten Kind oder Hin- und Rückfahrkarten Kind gem. Teil III Abs. 2.2.3.
Die Anzahl der kostenfrei reisenden Kinder muss beim Kauf auf der Fahrkarte eingetragen werden, sofern ein Hinweis auf die kostenfreie Kindermitnahme nicht bereits vom Verkaufssystem eingetragen wurde. Beim Notverkauf im Zug gemäß Teil III Ziffer 1.1.2 können kostenfrei reisende Kinder handschriftlich durch das Verkaufspersonal eingetragen werden.

2.2.3 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre ohne eine Begleitung nach Teil III Ziffer 2.2.2 dürfen ermäßigte Einzel-, Hin- und Rück- sowie Gruppenfahrkarten (Fahrkarte Kind) erwerben.

2.2.4 Maßgeblich ist das Alter der Kinder am Tag des Fahrtantritts, bei Hin- und Rückfahrt der Tag des Antritts der Hinfahrt.

2.3 Unentgeltliche Beförderung besonderer Personengruppen

2.3.1 Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen, ihrer Begleitperson, Krankenfahrstühlen und ihres Handgepäcks richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
Schwerbehinderte Menschen, die nach Maßgabe der §§ 228 ff. SGB IX unentgeltlich befördert werden, haben auf Verlangen des Betriebs- oder Kontrollpersonals den Berechtigungsausweis (grün/orange) und das hierzu gehörende Beiblatt mit Wertmarke im Original vorzuzeigen. Kopien, auch beglaubigte, sind keine Fahrtberechtigungen.
Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes ist möglich, wenn im Ausweis für schwerbehinderte Menschen ein „B“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ bzw. „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist. Dieses gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt, aber eine entsprechend dieser Beförderungsbedingungen gültige Fahrkarte gelöst hat. Auch ist die Mitnahme von Sachen gemäß Teil II Ziffer 8 eines mitgeführten Krankenfahrstuhls – soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt – und sonstiger orthopädischer Hilfsmittel unentgeltlich.
Enthält der Schwerbehindertenausweis ein „G“ oder „aG“, können Hilfsmittel wie z. B. Dreirad, Liegedreirad, langes Laufrad (> 1.200 mm) oder nicht trennbarer Fahrradrollstuhl (Handbike) gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mitgeführt werden, sofern in den Zügen ausreichend Platz vorhanden ist.

Die 1. Wagenklasse können unentgeltlich nutzen:

  1. Schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „1. Kl.“ enthält,
  2. Begleitpersonen schwerbehinderter Menschen, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „1. Kl. und B“ enthält.

Schwerbehinderte Menschen ohne diese Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und deren Begleitpersonen können im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung auch gegen Zahlung des tarifmäßigen Aufpreises nicht in die 1. Wagenklasse wechseln.

2.3.2 Vollzugsbeamte der Bundes- und Landespolizei in Uniform werden in Fahrzeugen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Diensthunde werden unentgeltlich befördert.

3. Relationsbezogene Fahrkarten mit einer Geltungsdauer von einem Tag

Eine Fahrkarte mit einem Start- und Zielbahnhof im Niedersachsentarif wird als „relationsbezogene Fahrkarte“ bezeichnet. Die zur Beförderung auf das Fahrtziel zugelassenen Wege werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe kenntlich gemacht. Fahrkarten ohne Wegeangabe gelten nur für den direkten Weg.
Sofern auf der Fahrkarte angegeben ist, dass diese auch zur Nutzung am Start- und/oder Zielbahnhof im örtlichen Nahverkehr berechtigt, gelten die Bestimmungen der Anschlussmobilität gem. Teil III Abs. 7.1. Sofern dies auf der Fahrkarte angegeben ist, gilt diese auch auf bestimmten Abschnitten zur Nutzung parallel zur Schienenstrecke verlaufender Buslinien bzw. auf Buslinien im Vor- und Nachlauf zu Schienenstrecken. Für die Nutzung von Buslinien gelten im Regelfall die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens oder ggf. eines Tarifverbunds.
Bei einer Fahrkarte zum Normalpreis wird vor dem ersten Geltungstag der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet.
Ab dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte wird, wenn diese nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Normalpreis für die in der jeweils benutzten Wagenklasse zurückgelegte Strecke unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00 € erstattet. Fahrkarten, die als Online- oder Handy-Ticket erworben wurden, sind ab dem ersten Geltungstag von der Erstattung ausgeschlossen.
Eine bereits ausgegebene Fahrkarte wird unentgeltlich vor deren ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrags bzw. Zahlung des Mehrbetrags umgetauscht. Ab dem ersten Geltungstag ist ein Umtausch nur unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00 € möglich. Fahrkarten, die als Online- oder Handy-Ticket erworben wurden, sind ab dem ersten Geltungstag vom Umtausch ausgeschlossen.
Der Umtausch oder die Erstattung einer Fahrkarte kann nur beim ausgebenden Unternehmen erfolgen. Ausgegebene Fahrkarten des Niedersachsentarifs inkl. der Anschlussmobilität nach Teil III Ziffer 7 werden zu vorgenannten Bedingungen umgetauscht oder erstattet.
Regelungen zum Umtausch bzw. der Erstattung von Online- und Handy-Tickets regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Teil III Abs. 1.1.3 des jeweils ausgebenden Unternehmens.

3.1 Einzel- und Rückfahrkarten

3.1.1 Einzelfahrkarten gelten für eine Fahrt entsprechend dem aufgedruckten Reiseweg am angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet um 3.00 Uhr des auf den Geltungstag folgenden Tages bzw. reicht bis zur letzten im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.

3.1.2 Umwege, Rück- und Rundfahrten sind bei Einzelfahrkarten nicht zulässig. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen in Richtung auf das Fahrtziel sind im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer möglich.

3.1.3 Rückfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte zur Hin- sowie zur Rückfahrt jeweils angegebenen Geltungstag, bei fehlender Angabe des Rückfahrtages zur Rückfahrt am Tag der Hinfahrt. Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt wird nach Antritt der Rückfahrt die Fahrkarte für die Hinfahrt ungültig. Die Geltungsdauer der jeweiligen Fahrt endet um 3.00 Uhr des auf den Geltungstag der jeweiligen Fahrt folgenden Tages bzw. reicht bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.

3.1.4 Für die Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Teil III Ziffer 1.4.

3.1.5 Für allein reisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre gemäß Teil III Ziffer 2.2.3 werden Einzelfahrkarten zum ermäßigten Preis als „Fahrkarte Kind“ angeboten.

3.1.6 Zum Erwerb von Fahrkarten mit BahnCard-Rabatt ist eine entsprechende gültige BahnCard erforderlich. Für die Inanspruchnahme des Rabatts für Fahrkarten der 1. Wagenklasse ist der Besitz einer gültigen BahnCard 1. Klasse erforderlich. Inhaber einer gültigen BahnCard 25 bzw. einer gültigen BahnCard 50 erhalten auf den Normalpreis von Einzel- und Rückfahrkarten 25 % bzw. 50 % Rabatt.

3.2 Spar-Tickets

3.2.1 Spar-Tickets sind für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen dem angegebenen Start- und Zielbahnhof innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs gemäß Anlage 2a erhältlich und gelten in allen Nahverkehrszügen (S, RB, RE) sowie ausschließlich auf der Strecke Bremen Hbf - Emden Außenhafen/ Norddeich Mole im IC.

3.2.2 Spar-Tickets gelten für eine Fahrt auf dem aufgedruckten Reiseweg innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen in Richtung auf das Fahrtziel sind im Rahmen der zeitlichen Geltungsdauer möglich. Umwege, Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig.

3.2.3 Spar-Tickets können zur Hin- und Rückfahrt ausgegeben werden.

3.2.4 Spar-Tickets gelten am angegebenen Geltungstag bzw. den jeweils angegebenen Geltungstagen bei Spar-Tickets zur Hin- und Rückfahrt zu folgenden Zeiten:

  • Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr,
  • Samstag, Sonntag, an niedersächsischen Feiertagen, in den niedersächsischen Sommerferien sowie am 24.12. und am 31.12. ab 0.00 Uhr,
  • bis 3.00 Uhr des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.
  • Von Montag bis Freitag (sofern nicht niedersächsischer Feiertag) gelten für Fahrten zwischen 0.00 Uhr und 3.00 Uhr die Spar-Tickets des Vortages. Diese sind am Vortag zu erwerben.

3.2.5 Spar-Tickets zur Hin- und Rückfahrt gelten an dem auf der Fahrkarte zur Hin- sowie zur Rückfahrt jeweils angegebenen Geltungstag, bei fehlender Angabe des Rückfahrtages zur Rückfahrt am Tag der Hinfahrt. Bei Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt wird nach Antritt der Rückfahrt die Fahrkarte für die Hinfahrt ungültig.

3.2.6 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind bis zum Erreichen bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer Fahrkarten zum Normalpreis zu lösen.

3.2.7 Im Anschluss oder im Vorlauf an ein vorhandenes Spar-Ticket darf kein weiteres Spar-Ticket eingesetzt werden.

3.2.8 Spar-Tickets berechtigen zur Weiterfahrt mit allen Bussen, Straßen- und U-Bahnen gemäß der Ziffer 7.1 Teil III.

3.2.9 Spar-Tickets können von einer Person genutzt werden und berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme von bis zu drei Kindern zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre und beliebig vielen Kindern bis einschließlich 5 Jahren. Allein reisende Kinder zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre benötigen eigene Fahrkarten.

3.2.10 Weitere Fahrpreisermäßigungen wie bspw. BahnCard-Rabatt oder Ermäßigungen für Kinder werden nicht gewährt.  Die Fahrpreisermäßigung zwischen dem Normalpreis der zurückgelegten Strecke und dem Preis des Spar-Tickets wird nicht nachträglich gewährt.

3.2.11 Spar-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist, auch gegen Zahlung eines Aufpreises, ausgeschlossen.

3.2.12 Ein Übergang in Züge der Produktklasse IC/EC/ICE ist, auch gegen die Zahlung eines Aufpreises, ausgeschlossen.

3.2.13 Spar-Tickets sind grundsätzlich vom Umtausch und von der Erstattung ausgeschlossen.

3.2.14 Spar-Tickets sind Fahrkarten zu erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 3, Abs. 3 der EVO. Ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges gem. §11 Abs. 1 Nr. 1 EVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EVO besteht nicht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges oder einer anderen Produktklasse (IC/EC/ICE) aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen nicht besteht. Ansprüche auf Erstattung gem. Ziffer 5.2 bleiben hiervon unberührt.

3.2.15 Das Beförderungsentgelt für Spar-Tickets ist der Preisliste Niedersachsentarif zu entnehmen.

3.3 Regionale Tagestickets

3.3.1 Regionale Tagestickets sind für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen dem angegebenen Start- und Zielbahnhof in definierten Regionen innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs erhältlich und gelten in allen Nahverkehrszügen (S, RB, RE) sowie ausschließlich auf der Strecke Bremen Hbf - Emden Außenhafen/Norddeich Mole im IC. Anlage 2d gibt eine Übersicht über Zielgebiete und Strecken.

3.3.2 Regionale Tagestickets gelten für beliebig viele Fahrten auf dem aufgedruckten Reiseweg innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen sind möglich. Umwege sind nicht zulässig.

3.3.3 Regionale Tagestickets gelten am angegebenen Geltungstag zu folgenden Zeiten:

  • Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr,
  • Samstag, Sonntag, an niedersächsischen Feiertagen, in den niedersächsischen Sommerferien sowie am 24.12. und am 31.12. ab 0.00 Uhr,
  • bis 3.00 Uhr des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.
  • Von Montag bis Freitag (sofern nicht niedersächsischer Feiertag) gelten für Fahrten zwischen 0.00 Uhr und 3.00 Uhr die Regionalen Tagestickets des Vortages. Diese sind am Vortag zu erwerben.

3.3.4 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs von Regionalen Tagestickets angetreten bzw. beendet werden, sind bis zum Erreichen bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer Fahrkarten zum Normalpreis zu lösen.

3.3.5 Regionale Tagestickets berechtigen zur Weiterfahrt mit allen Bussen, Straßen- und U-Bahnen gemäß der Ziffer 7.1 Teil III.

3.3.6 Regionale Tagestickets können von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden und berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme von bis zu drei Kindern zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre und beliebig vielen Kindern bis einschließlich 5 Jahren. Bei mehr als 3 Kindern zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre, können weitere Kinder bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl wie eine zahlende Person berücksichtigt werden. Allein reisende Kinder zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre benötigen eigene Fahrkarten.

3.3.7 Weitere Fahrpreisermäßigungen wie bspw. BahnCard-Rabatt oder Ermäßigungen für Kinder werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung zwischen dem Normalpreis der zurückgelegten Strecke und dem Preis des Regionalen Tagestickets wird nicht nachträglich gewährt.

3.3.8 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde gemäß Teil II Ziffer 9.3 werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl je Hund wie eine zahlende Person berücksichtigt.

3.3.9 Regionale Tagestickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist, auch gegen Zahlung eines Aufpreises, ausgeschlossen.

3.3.10 Ein Übergang in Züge der Produktklasse IC/EC/ICE ist, auch gegen die Zahlung eines Aufpreises, ausgeschlossen.

3.3.11 Regionale Tagestickets sind grundsätzlich vom Umtausch und von der Erstattung ausgeschlossen.

3.3.12 Regionale Tagestickets sind Fahrkarten mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 3, Abs. 3 der EVO. Ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EVO besteht nicht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges oder einer anderen Produktklasse (IC/EC/ICE) aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen nicht besteht. Ansprüche auf Erstattung gem. Ziffer 5.2 bleiben hiervon unberührt.

3.3.13 Das Beförderungsentgelt für Regionale Tagestickets ist der Preisliste Niedersachsentarif zu entnehmen.

3.3.14 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. bei der unzulässigen Änderung oder Erweiterung der Teilnehmerzahl) gelten die Regelungen nach Teil II Ziffer 5.1 Nr. 4.

3.4 Gruppenfahrkarten

3.2.1 Als Gruppe gelten mindestens sechs zahlende gemeinsam reisende Personen.

3.2.2 Für Gruppen werden, ausschließlich für die 2. Wagenklasse, auf den Normalpreis ermäßigte Fahrkarten angeboten. Für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist jeweils ein ermäßigter Fahrpreis auf die Gruppenfahrkarte zu entrichten.

3.2.3 Gruppenfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet um 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages bzw. reicht bis zur letzten im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.

3.2.4 Gruppenfahrkarten können nicht im Zug erworben werden. An stationären Fahrkartenautomaten sind Gruppenfahrkarten mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 20 Personen erhältlich. In den Zügen der NordWest-Bahn GmbH (NWB) können solche Gruppenfahrkarten auch in den Zügen erworben werden, sofern diese Züge über Fahrkartenautomaten verfügen. Gruppenfahrkarten mit einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen werden ausschließlich über die personalbedienten Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen inklusive Teilnehmerkarten ausgegeben.

3.2.5 Zu Gruppenfahrkarten können einzelne Teilnehmer hinzugebucht werden.

3.2.6 Eine bereits ausgegebene Fahrkarte für Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmern wird unentgeltlich vor deren ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrags bzw. Zahlung des Mehrbetrags umgetauscht oder bei Rückgabe der Fahrkarte vor dem ersten Geltungstag kostenfrei erstattet. Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist der Umtausch bis sieben Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00€ möglich. Eine Erstattung ist bei Rückgabe der Fahrkarte und der Zahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 30,00€ ebenfalls bis sieben Tage vor Fahrtantritt möglich. Im Übrigen ist der Umtausch ausgeschlossen.

3.2.7 Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer können Fahrkarten für bis zu zehn Personen kostenlos erstattet werden, wenn die Gesamtteilnehmerzahl 21 Personen nicht unterschreitet. Im Übrigen ist die Erstattung ausgeschlossen.

3.2.8 Gruppenreisen in Fahrzeugen der DB Regio AG von mehr als zwanzig Personen müssen mindestens sieben Tage vor Reiseantritt bei der Gruppendisposition von DB Regio angemeldet werden; eine Reservierungsgebühr fällt hierfür nicht an. Hierdurch erwirbt der Reisende keinen Anspruch auf einen fest reservierten Sitzplatz.

4. Relationsbezogene Zeitkarten

4.1 Wochen- und Monatskarten

4.1.1 Wochen- und Monatskarten werden als persönliche oder übertragbare Zeitkarten ausgegeben. Eine Übertragung von übertragbaren Zeitkarten hat unentgeltlich zu erfolgen; eine gewerbsmäßige Überlassung ist untersagt. Eine persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Zunamen unterzeichnet wurde. Bei der Kontrolle persönlicher Wochen- und Monatskarten ist auf Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

4.1.2 Persönliche Wochen- und Monatskarten berechtigen den Inhaber zur Beförderung innerhalb der Geltungsdauer auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken.

4.1.3 Wochen- und Monatskarten können an jedem beliebigen Tag erworben werden und gelten ab dem aufgedruckten ersten Geltungstag für

  1. sieben aufeinander folgende Tage (z. B. von Mittwoch bis Dienstag) bei Wochenkarten,
  2. einen Monat (z. B. vom 20. bis 19. des Folgemonats) bei Monatskarten

bis um 3.00 Uhr bzw. bis zur letzten im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages.

4.1.4 Monatskarten berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person beliebigen Alters und bis zu drei Kindern zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre an Samstagen, Sonntagen sowie niedersächsischen Feiertagen bis einschließlich 3.00 Uhr sonntags des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Die kostenfreie Mitnahme ist in der Wagenklasse zugelassen, in der die zugehörige Monatskarte gültig ist. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgelts anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird die Zeitkarte ungültig und eingezogen. Sobald eine fehlende Fahrtberechtigung bei einer Fahrkartenkontrolle festgestellt wird, ist ein nachträgliches Hinzufügen einer Fahrtberechtigung durch Mitnahme durch eine andere Person nicht möglich.

4.2 Monatskarten im Abonnement (Abo) für Jedermann/Abo-Sofort

4.2.1 Monatskarten im Abo werden als persönliche oder übertragbare Zeitkarten ausgegeben. Eine Übertragung von übertragbaren Zeitkarten hat unentgeltlich zu erfolgen; eine gewerbsmäßige Überlassung ist untersagt. Die persönliche Monatskarte im Abo wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber unterzeichnet wurde oder der Name des Inhabers vom Verkaufssystem unauslöschlich aufgedruckt ist. Bei der Kontrolle persönlicher Monatskarten im Abo ist auf Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

4.2.2 Monatskarten im Abo für Jedermann berechtigen den Inhaber zur Beförderung innerhalb der Geltungsdauer auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken.

4.2.3 Monatskarten im Abo gelten im aufgedruckten Geltungszeitraum von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.

4.2.4 Das Entgelt für eine Monatskarte im Abo ist im Voraus zu entrichten.
Für eine Monatskarte im Abo kann das Entgelt als
(a) Gesamtbetrag immer für volle 12 Monate oder als
(b) Monatsbetrag für jeden Monat
gezahlt werden; die Einmalzahlungen nach (a), die monatlichen Zahlungen nach (b) sowie die Zahlungen für die Folgezeiträume nach (a) und (b) können u.a. im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen. Die Monatskarte im Abo mit einer Zahlungsweise nach (a) und (b) kann aus einer Stammkarte (Wertmarkenträger) und der jeweiligen Monatswertmarke bestehen.

Eine Monatskarte im Abo kann

  1. mit flexiblem Geltungsbeginn oder
  2. mit Geltungsbeginn zum 1. eines Kalendermonats

in einer personalbedienten Verkaufsstelle eines Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einem zuständigen Abo-Center nach positiver Bonitätsprüfung bezogen werden. Die Bestellung einer Monatskarte im Abo nach Teil III Ziffer 4.2.4 Nr. 1 und 2 muss mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn bei einer personalbedienten Verkaufsstelle oder direkt bei einem Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten Abo-Bestellantrags eingegangen sein. Wird diese Frist unterschritten, kann in einer personalbedienten Verkaufsstelle ein Abonnement („Abo-Sofort“) mit sofortigem bzw. gewünschtem Geltungsbeginn ausgestellt werden. Das „Abo-Sofort“ wird als Karte mit flexiblem Geltungszeitraum ab einem beliebigen ersten Geltungstag ausgegeben.

4.2.5 Der Preis des „Abo-Sofort“ entspricht dem Monatsbetrag des jeweiligen Abos. Das „Abo-Sofort“ gilt im aufgedruckten Geltungszeitraum von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Im Anschluss an die Geltungsdauer des „Abo-Sofort“ schließt nahtlos das reguläre Abo mit einer 12-monatigen Laufzeit gem. Teil III Abs. 4.2.6 an. In Abhängigkeit vom ausgebenden Unternehmen kann die Rückgabe oder Erstattung des „Abo-Sofort“ ausgeschlossen sein.

4.2.6 Eine Monatskarte im Abo gilt ein Jahr (12 Monate) und verlängert sich jeweils um ein weiteren weiteren Monat, sofern nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der aktuellen Geltungsdauer bei dem ausgebenden Unternehmen bzw. beim zuständigen Abo-Center gekündigt wird. Rechtzeitig vor Ablauf der alten zugestellten Monatskarte im Abo werden die neuen Karten mit der jeweiligen Gültigkeit für ein Jahr bzw. die Wertmarken der entsprechenden Monate zugesandt. Änderungen von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung des Zeitkarten-Inhabers sind dem Abo-Center unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei der Berechnung der Laufzeit nach Satz 1 bleibt die Laufzeit des „Abo-Sofort“ unberücksichtigt.

4.2.7 Im Fall von Tarifänderungen wird das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center diese dem Zeitkarten-Inhaber rechtzeitig in geeigneter Form mitteilen. Ist der Zeitkarten-Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang Veröffentlichung der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifänderung kündigen. Macht der Zeitkarten-Inhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem in der veröffentlichten Mitteilung genannten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf werden das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center in seiner der veröffentlichten Mitteilung den Zeitkarten-Inhaber jeweils hinweisen.

4.2.8 Eine Monatskarte im Abo berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person beliebigen Alters sowie bis zu drei Kindern im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre an Samstagen, Sonntagen und niedersächsischen Feiertagen bis einschließlich 3.00 Uhr sonntags des jeweiligen Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Die kostenfreie Mitnahme ist in der Wagenklasse zugelassen, in der die zugehörige Jahreskarte Monatskarte im Abo gültig ist. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird die Zeitkarte ungültig und eingezogen. Sobald eine fehlende Fahrtberechtigung bei einer Fahrkartenkontrolle festgestellt wird, ist ein nachträgliches Hinzufügen einer Fahrtberechtigung durch Mitnahme durch eine andere Person nicht möglich.

4.3 Abo-XL

4.3.1 Monatskarten im Abonnement für Jedermann (Abo) und ein Abo-Sofort (vgl. Teil III Ziffer 4.2) können auch als sogenanntes Abo-XL erworben werden. Das Abo-XL ist aufpreispflichtig. Der Inhaber erwirbt mit dem Abo-XL eine zusätzliche Berechtigung, die unter 4.3.4 näher ausgeführt ist.

4.3.2 Der Preis für ein Abo-XL ergibt sich aus der Tarifentfernung der Relation und ist der Preisliste Niedersachsentarif zu entnehmen.

4.3.3 Für das Abo-XL gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs, insbesondere Teil III Ziff. 4.2, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen ergeben.

4.3.4 Ein Abo-XL berechtigt den Inhaber an Samstagen, Sonntagen sowie niedersächsischen Feiertagen täglich zu beliebig vielen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des Niedersachsentarifs gemäß Anlage 2a, unabhängig von der auf dem Abo angegebenen Relation. Diese Fahrten sind ausschließlich samstags, sonntags und feiertags täglich ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des jeweiligen Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt möglich.

4.3.5 Die Laufzeit eines Abo-XL ist identisch mit der eines Abos für Jedermann gem. Teil III Ziff. 4.2.6.

4.3.6 Die Mitnahmeregelung gemäß Teil III Ziffer 4.2.8 gilt auch für ein Abo-XL.

4.3.7 Ein bestehendes Abonnement für Jedermann kann auch während der Laufzeit in ein Abo-XL umgewandelt werden. Dafür ist die bisherige Abo-Zeitkarte zurückzugeben. Wird die bisherige Abo-Zeitkarte nicht bis spätestens fünf Tage nach dem Umtauschtermin per Einschreiben zurückgegeben, hat der Fahrgast bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen (vgl. Teil III Ziff. 4.6.2).

4.3.8 Es ist möglich, das Abo-XL zum jeweiligen Laufzeitende zu kündigen und in ein Abonnement für Jedermann umwandeln zu lassen. Bei der schriftlichen Kündigung ist darauf hinzuweisen, dass das Abo-XL gekündigt und in ein Abonnement für Jedermann umgewandelt werden soll.

4.3.9 Alle weiteren Bedingungen für Umtausch und Erstattung richten sich nach denen der Abonnements für Jedermann gem. Teil III Ziff. 4.6.

4.4 Schüler-Zeitkarten

4.4.1 Schüler-Zeitkarten können für Fahrten, ausschließlich in der 2. Wagenklasse, zwischen Wohn- und Ausbildungsort erworben werden. Zum berechtigten Personenkreis gehören ausschließlich:

1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

  • allgemeinbildender Schulen,
  • berufsbildender Schulen,
  • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
  • Hochschulen, Akademien
  • mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;

2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter 1. fallen, fern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist;

3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

6. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten (z. B. Bundesfreiwilligendienst).

Zur Vorbereitung oder Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen oder der Promotion kann die Schüler-Zeitkarte auch noch bis zu 1,5 Jahre nach Beendigung des Studiums in Anspruch genommen werden.


Personen, die in Teil III Ziffer 4.4.1 Nr. 1 bis Nr. 8 nicht genannt sind, sind nicht zum Erwerb von Schüler-Zeitkarten berechtigt. Zum nicht berechtigten Personenkreis zählen unter anderem:

  • Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – gefördert werden, weil sie an Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen teilnehmen;
  • Personen, die im Rahmen von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen von den Rehabilitationsträgern gefördert werden;
  • Berufstätige, Berufspraktikanten und Auszubildende, die Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen;
  • Personen, die sich in einem Referendariat befinden;
  • Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachschulen besuchen;
  • Personen, die an einem Integrations- oder Sprachkurs teilnehmen.

4.4.2 Schüler-Zeitkarten gelten bis 3.00 Uhr bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages. Bei Schülern ab 15 Jahren, die nicht unter Teil III Ziffer 4.4.3 letzter Satz fallen, sind Schüler-Zeitkarten längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigungskarte gültig.

4.4.3 Schüler-Zeitkarten werden erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Zunamen unterzeichnet wurden und/oder der Name des Inhabers aufgedruckt ist. Bei allen Schüler-Zeitkarten-Inhabern bis einschließlich 14 Jahren ist die Identität bei der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung mit einem gültigen Schülerausweis nachzuweisen. Befindet sich auf der Schüler-Zeitkarte der Zusatzaufdruck „KT“, ist die Identität mit einem gültigen Schülerausweis auch bei Fahrgästen ab 15 Jahren nachzuweisen.
Bei Fahrgästen ab 15 Jahren sind Schüler-Zeitkarten nur in Verbindung mit einer Berechtigungskarte gültig. Diese Berechtigungskarten für Schüler-Zeitkarten werden in personenbedienten Verkaufsstellen des Niedersachsentarifs ausgegeben. Sie sind erst gültig, wenn die persönlichen Daten sowie die Angaben zur Relation und die Unterschrift des Inhabers unauslöschlich eingetragen sind und ein aktuelles Lichtbild in die Berechtigungskarte geklebt wurde. Die Ausbildungsstelle bzw. der Träger des sozialen oder ökologischen Dienstes bestätigt die Zugehörigkeit zu dem zum Bezug von Schüler-Zeitkarten berechtigten Personenkreis.
Die maximale Gültigkeit (längstens ein Jahr) wird von der Verkaufsstelle eingetragen. Die Berechtigungskarte ist nur mit beiden Eintragungen (Verkaufsstelle und Bildungseinrichtung) gültig, es sei denn, in der Verkaufsstelle wird der Vermerk „aktuelle Studienbescheinigung/Ausweis BFD lag vor“ angekreuzt. In diesem Fall ist eine Bestätigung der Bildungseinrichtung nicht nötig. Die Berechtigungskarte ist bei Fahrkartenkontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
Befindet sich auf der Schüler-Zeitkarte der Zusatzaufdruck „KT“, ist eine Berechtigungskarte auch für Fahrgäste ab 15 Jahren nicht erforderlich.

4.4.4 Schüler-Zeitkarten berechtigen den Inhaber zur Beförderung innerhalb der Geltungsdauer auf der in der Fahrkarte angegebenen Strecke.

4.4.5 Schüler-Zeitkarten werden als

  1. Monatskarten im Abo für die Dauer eines Jahres (Jahreskarte),
  2. Monatskarten für die Dauer eines Kalendermonats oder als
  3. Wochenkarten für die Dauer einer Kalenderwoche

ausgegeben. Schüler-Monatskarten im Abo werden (abhängig vom ausgebenden Unternehmen) mit Geltungsbeginn zu einem Monatsersten oder mit flexiblem Geltungsbeginn ausgegeben. Die Geltungsdauer des Abos beträgt mindestens ein Jahr (12 Monate).

4.4.6 Das Entgelt für Schüler-Zeitkarten ist im Voraus zu entrichten. Eine Schüler-Monatskarte im Abo kann nur mit monatlicher Zahlung des Monatsbetrags (z. B. im Lastschriftverfahren) erworben werden. Die Schüler-Monatskarte im Abo besteht aus einer einzelnen Fahrkarte mit der Geltungsdauer eines Jahres. Die Bestellung der Schüler-Monatskarte im Abonnement muss mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn bei einer personalbedienten Verkaufsstelle oder direkt bei einem Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten Abo-Bestellantrags eingegangen sein. Wird diese Frist unterschritten, kann in einer personalbedienten Verkaufsstelle auch die Ausstellung als „Abo-Sofort“ möglich sein. Die Ausstellung als „Abo-Sofort“ erfolgt nach Teil III Ziffer 4.4.5. Das „Abo-Sofort“ wird in Abhängigkeit vom ausgebenden Unternehmen entweder nach vier Wochen in eine Schüler-Monatskarte im Abonnement umgewandelt oder endet am letzten Tag eines Kalendermonats und mündet dann im Anschluss in eine durch das Abo-Center ausgestellte und zugesandte Schüler-Monatskarte im Abo. Fahrgäste ab 15 Jahren müssen dem Abo-Bestellantrag eine Kopie der unter Teil III Ziffer 4.4.3 genannten Berechtigungskarte beifügen, die noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein muss. Nach Eingang des Abo-Bestellantrags beim Abo-Center wird nach positiver Bonitätsprüfung die Schüler-Monatskarte im Abonnement vom Abo-Center ausgestellt und versandt.

4.4.7 Das „Abo-Sofort“ für Schüler gilt im aufgedruckten Geltungszeitraum von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 3.00 Uhr bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages. In Abhängigkeit vom ausgebenden Unternehmen kann die Rückgabe oder Erstattung des „Abo-Sofort“ ausgeschlossen sein.

4.4.8 Im Fall von Tarifänderungen wird das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center diese rechtzeitig in geeigneter Form mitteilen. Ist der Inhaber der Schüler-Monatskarte im Abo mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarif- bzw. Preisänderung kündigen. Macht der Inhaber der Schüler-Monatskarte im Abo von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center in der veröffentlichten Mitteilung hinweisen.

4.4.9 Werden für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen die Fahrtkosten ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen, wird das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schüler-Monatskarten im Abo in einem besonderen Vertrag mit dem Schulwegkostenträger vereinbart.

4.4.10 Auf Schüler-Zeitkarten werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.

4.5 Bleibt frei

4.6 Umtausch und Erstattung von Zeitkarten; Kündigung eines Abonnements

4.6.1 Bei Zeitkarten sind Erstattung und Umtausch jeweils vor dem ersten Geltungstag – bei Monatskarten im Abo/Schüler-Monatskarten im Abo vor dem ersten Geltungstag des neuen Geltungsjahres – ohne Bearbeitungsentgelt möglich.

4.6.2 Der Umtausch einer Monatskarte im Abo/Schülermonatskarte im Abo ist ab dem ersten Geltungstag des neuen Geltungsjahres in eine entsprechende Monatskarte im Abo unter Änderung der Produkt- oder Wagenklasse, des Geltungsbereichs oder der Übertragbarkeit zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie der erste Geltungstag möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungsbeginn beim Abo-Center eingegangen ist. Eine Schülermonatskarte im Abo kann unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in eine andere Schülermonatskarte im Abo unter Änderung des Geltungsbereichs umgetauscht werden. Eine Monatskarte im Abo kann unter gleichen Voraussetzungen während der Laufzeit in ein Abo-XL gem. Teil III Ziffer 4.3 umgetauscht werden. Ein Abo-XL kann während der Laufzeit nicht in ein reguläres Abo umgetauscht werden. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt unentgeltlich durch das ausgebende Abo-Center. Wird die bisherige Zeitkarte nicht bis spätestens fünf Tage nach dem Umtauschtermin per Einschreiben zurückgegeben, hat der Fahrgast bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.

4.6.3 Eine Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo kann mit einer Frist von einem Monat zum selben Kalendertag wie der erste Geltungstag gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Im Falle eines online abgeschlossenen Abos kann dieses auch online beim ausgebenden Abo-Center gekündigt werden. Eine Kündigung wird erst mit Eingang der jeweiligen Monatskarte im Abo/Schülermonatskarte im Abo beim ausgebenden Abo-Center per Einschreiben wirksam; die Zusendung der Karte entfällt bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens fünf Tage nach dem Kündigungstermin per Einschreiben zurückgegeben, hat der Fahrgast bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.

4.6.4 Wird die Monatskarte im Abo/Schülermonatskarte im Abo innerhalb der ersten drei Monate gekündigt, wird für den abgelaufenen Geltungszeitraum der Differenzbetrag zum Preis der Monatskarte nacherhoben. Eine Nachberechnung im Fall einer Kündigung nach den ersten drei Monaten erfolgt nicht. Ausgenommen von der Nacherhebung des Differenzbetrags zum Monatskartenpreis für den abgelaufenen Geltungszeitraum ist die Kündigung aufgrund einer dauerhaften, krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit. Der Nachweis ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

4.6.5 Im Fall einer mit vorübergehender Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 21 bis max. 90 aufeinanderfolgenden Tagen ist eine Erstattung nur bei einer persönlichen Monatskarte im Abo (Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo) möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest gegenüber dem ausgebenden Abo-Center nachzuweisen. Im Übrigen kann die Erstattung in Abhängigkeit vom ausgebenden Unternehmen von der Hinterlegung der Fahrkarte abhängig gemacht werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/360 (Gesamtbetrag) bzw. 1/30 (monatliche Zahlung) des gezahlten Entgelts erstattet. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 14 Tage nach Wegfall des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Abo-Center vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen (Ausschlussfrist).

4.6.6 Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine Erstattung für Inhaber einer persönlichen Monatskarte im Abo/Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo möglich. Für jeden Tag der Elternzeit wird 1/360 (Gesamtbetrag) bzw. 1/30 (monatliche Zahlung) des gezahlten Entgelts erstattet. Dem schriftlichen Antrag mit Angabe des gewünschten Unterbrechungszeitraums des Abos sind beizufügen:

  1. Persönliche Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo zur Hinterlegung beim Abo-Center für die Dauer der Unterbrechung,
  2. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme der Elternzeit und deren Dauer (nach § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG).

Der unterschriebene Antrag mit den Unterlagen muss spätestens fünf Tage nach dem ersten Unterbrechungstag beim ausgebenden Abo-Center vorliegen. Rechtzeitig vor Ende des Unterbrechungszeitraums wird die Fahrkarte vom ausgebenden Abo-Center zurückgesandt. Die Hinterlegungsdauer der Abo-Karten kann abhängig vom ausgebenden Abo-Center befristet sein. Der zu erstattende Betrag wird in dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Rücksendung der Fahrkarte folgt, verrechnet. Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, wird der Betrag erstattet.

4.6.7 Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von Zeitkarten ausgeschlossen.

4.7 Verlust

4.7.1 Für eine abhanden gekommene persönliche Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo oder Stammkarte zu einer Monatskarte im Abo wird einmalig gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,00€ eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das ausgebende Abo-Center ausgestellt. In diesem Fall ist eine vorzeitige Kündigung nach Teil III Ziffer 4.6.3 vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen, soweit nicht eine Kündigung nach Teil III Ziffer 4.2.7 oder Teil III Ziffer 4.4.8 vorliegt. Die ersatzweise Ausstellung einer Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo oder Stammkarte zu einer Monatskarte im Abo ist schriftlich beim ausgebenden Abo-Center zu beantragen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Abhanden gekommene Monatswertmarken zur übertragbaren Monatskarte im Abo werden nicht ersetzt.

5. Relationslose Fahrkarten

5.1 Niedersachsen-Ticket

5.1.1 Ein Niedersachsen-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden und berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von bis zu drei Kindern im Alter zwischen 6 und 14 Jahre und beliebig vielen Kindern bis einschließlich 5 Jahren. Bei mehr als 3 Kindern zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre können weitere Kinder bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl wie eine zahlende Person berücksichtigt werden. Allein reisende Kinder zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre benötigen eigene Fahrkarten.
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde gemäß Teil II Ziffer 9.3 werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl je Hund wie eine zahlende Person berücksichtigt.

5.1.2 Ein Niedersachsen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten von 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.

5.1.3 Für Fahrten außerhalb Niedersachsens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften durchgeführt werden, gilt ein Niedersachsen-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund oder der Verkehrsgemeinschaft geregelt wurde. Anlage 2b gibt eine Übersicht über den Geltungsbereich des Niedersachsen-Tickets. Für definierte Strecken außerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsen-Tickets wird ein Niedersachsen-Ticket plus gemäß Teil III Ziffer 5.2 angeboten.

5.1.4 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Niedersachsen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab der letzten fahrplanmäßigen Haltestation im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden „Länder-Ticket“ in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Niedersachsen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab der letzten fahrplanmäßigen Haltestation im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind das Hessenticket, Mecklenburg-Vorpommern-Ticket, Sachsen-Ticket, Sachsen-Anhalt-Ticket, Schleswig-Holstein-Ticket, SchönerTagTicket NRW, SchönerTagTicket Single NRW und Thüringen-Ticket.

5.1.5 Ein Niedersachsen-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen gut lesbar eingetragen sind. Die Reisenden müssen diese Angaben vor Fahrtantritt (bei Verkehrsunternehmen mit mobilen Fahrkartenautomaten im Zug gilt abweichende Regelung nach Teil III Ziffer 1.1.2 Satz 6) unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Die Namen unterwegs Zusteigender sind ebenfalls vor Fahrtantritt einzutragen. Name und Vorname kostenfrei mitreisender Kinder gemäß Teil III Ziffer 5.1.1 sind nicht einzutragen. Bei der Mitnahme eines Hundes anstelle einer Person gemäß Teil III Ziffer 5.1.1, letzter Satz, ist an vorgesehener Stelle auf dem Niedersachsen-Ticket die Bezeichnung „Hund“ einzutragen. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität der Reisenden durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Bei Fahrkarten, auf denen nur die Möglichkeit besteht, den Namen eines Reisenden einzutragen, ist die Eintragung aller weiteren Namen an geeigneter Stelle des Tickets vorzunehmen.

5.1.6 Das Beförderungsentgelt für Niedersachsen-Tickets ist der Preisliste Niedersachsentarif zu entnehmen.
Ist an der Zugangsstelle vor Antritt der Fahrt ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Fahrkartenautomat nicht vorhanden, wird die Fahrkarte im Zug unter Beachtung der Bedingungen von Teil III Ziffer 1.1.2 zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
Aus bestimmten Anlässen können Niedersachsen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte gemäß Teil III Ziffer 5.3 zu erwerben. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.

5.1.7 Sicherung gegen Missbrauch: Die Übertragbarkeit eines Niedersachsen-Tickets endet mit Eintragung der Namen aller Reisenden, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Eine Weitergabe sowie der Weiterverkauf an Dritte sind untersagt.
Durch eigenmächtige, nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder des Geltungstages wird ein Niedersachsen-Ticket ungültig und kann gemäß Teil III Ziffer 1.6.1 eingezogen werden.
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z. B. bei der unzulässigen Änderung oder Erweiterung der Teilnehmerzahl) gelten die Regelungen nach Teil II Ziffer 5.1 Nr. 4.

5.1.8 Erstattung, Umtausch und Entschädigung: Der Umtausch und die Erstattung von Niedersachsen-Tickets sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Erstattung und Entschädigung bestehen ausschließlich nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 2021/782.
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 3, Abs. 3 der EVO. Ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EVO besteht nicht. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Erstattung für Aufwendungen zur Nutzung eines anderen Zuges oder einer anderen Produktklasse (IC/ICE) aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen nicht besteht. Ansprüche auf Erstattungen gemäß Teil II Ziffer 12 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. Das Niedersachsen-Ticket ist im Sinne der Fahrgastrechte eine Zeitkarte.

5.2 Niedersachsen-Ticket plus

5.2.1 Für ausgewählte Ziele/Gebiete außerhalb des gemäß Anlage 2b dargestellten Geltungsbereichs des Niedersachsen-Tickets wird das Niedersachsen-Ticket plus angeboten. Die angebotenen Ziele/Gebiete des Niedersachsen-Tickets plus sind der Anlage 2c zu entnehmen.

5.2.2 Für das Niedersachsen-Ticket plus gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs, insbesondere des Teil III Ziffer 5.1 Niedersachsen-Ticket, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen ergeben. Für das Niedersachsen-Ticket plus gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen der jeweils verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß Anlage 2c.

5.2.3 Die Anzahl der reisenden Personen auf dem Niedersachsen-Ticket plus muss der Anzahl der Reisenden auf dem zugrundeliegenden Niedersachsen-Ticket entsprechen.

5.2.4 Der Geltungsbereich der Fahrradtageskarte des Niedersachsentarifs (vgl. Anlage 2a) wird mit dem Erwerb eines Niedersachsen-Ticket plus nicht erweitert. Für die Fahrradmitnahme außerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs (vgl. Anlage 2a) gelten die Beförderungsbedingungen des jeweils befördernden Verkehrsunternehmens.

5.3 Fahrradtageskarten

5.3.1 Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte zu erwerben. Die Fahrradtageskarte gilt für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich des Niedersachsentarifs (vgl. Anlage 2a) an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Die Mitnahme eines Kinderfahrrads, das von einem Kind unter 6 Jahre mitgeführt wird, ist kostenfrei.

5.3.2 Die Fahrradtageskarte gilt nicht zur Weiterfahrt mit Bussen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Fähren in Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften.

5.3.3 Vor dem ersten Geltungstag einer Fahrradtageskarte wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet oder gegen eine Fahrradtageskarte mit abweichendem Geltungsdatum in der Zukunft umgetauscht. Ab dem ersten Geltungstag sind der Umtausch und die Erstattung von Fahrradtageskarten ausgeschlossen.

5.3.4 Der Preis der Fahrradtageskarte ergibt sich aus der Preisliste Niedersachsentarif. Der Erwerb mehrerer Fahrradtageskarten berechtigt nicht zur Mitnahme mehrerer Fahrräder durch eine Person. Eine Person darf gem. Teil II Abs. 10.2 nur ein Fahrrad mit sich führen.

5.4 U21Freizeitkarte Niedersachsen (U21FKN)

5.4.1 Die U21FKN kann von jeder Person unter 21 Jahren in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist das Alter des Inhabers am ersten Geltungstag bei einer Monatskarte oder bei einer Monatskarte im Abo.

5.4.2 Die U21FKN wird als
a) relationslose persönliche Monatskarte mit einem beliebigen ersten Geltungstag für einen Monat
    (z.B. vom 20. bis 19. des Folgemonats) oder als
b) relationslose persönliche Monatskarte im Abonnement (Abo) mit einem beliebigen ersten Geltungstag für ein Jahr
    (z.B. vom 20. bis 19. des gleichen Monats im Folgejahr) ausgegeben.

5.4.3 Die U21FKN gilt von Montag bis Freitag ab 14.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen, niedersächsischen Feiertagen und in allen niedersächsischen Schulferien bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages.

5.4.4 Die U21FKN ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (ab 16 Jahre) oder einem Schülerausweis, aus dem das Alter des Inhabers hervorgeht, gültig. Vor Fahrtantritt der ersten Fahrt muss in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Ticketinhabers gut leserlich (in Druckbuchstaben) und unauslöschlich eingetragen werden, sofern diese Eintragungen nicht bereits vom Vertriebssystem vorgenommen wurden.

5.4.5 Die U21FKN gilt ausschließlich für den Inhaber. Eine kostenfreie Mitnahme von weiteren Personen ist ausgeschlossen. Für die Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte gemäß Teil III Ziffer 5.3 zu erwerben. Für die Mitnahme von Tieren gelten die Bestimmungen unter Teil II Ziffer 9.

5.4.6 Die U21FKN berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsen-Tickets gemäß Anlage 2b in allen Nahverkehrszügen (S, RB, RE) sowie ausschließlich auf der Strecke Bremen Hbf - Norddeich Mole/Emden Außenhafen im IC/EC. Zur Weiterfahrt mit Bussen, Straßen- und U-Bahnen sind zusätzliche Fahrkarten zu erwerben.

5.4.7 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind bis zum Erreichen bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer reguläre Fahrkarten zu den Konditionen der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs zu lösen.

5.4.8 Der Preis der U21FKN ergibt sich aus der Preisliste Niedersachsentarif. Die U21FKN wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist auch gegen die Zahlung eines Aufpreises ausgeschlossen. Ein Übergang in Züge der Produktklasse IC/EC/ICE ist auch gegen die Zahlung eines Aufpreises ausgeschlossen.

5.4.9 Die U21FKN ist grundsätzlich vom Umtausch und von der Erstattung augeschlossen. Ansprüche auf Erstattung und Entschädigung bestehen ausschließlich nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 (Fahrgastrechteverordnung).

5.5 Deutschlandticket

5.5 Das Deutschlandticket wird im Anwendungsbereich des Niedersachsentarifs anerkannt und über bestimmte Vertriebskanäle verkauft. Es gelten die Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets (Anlage 5).

6. Großkunden

6.1 Unternehmen, Behörden oder vergleichbare Einrichtungen gelten als Großkunden. Ein Großkunde kann für alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter Fahrkarten erwerben.

6.2 Großkunden können Fahrkarten auch online in den Firmenkundenportalen der Deutschen Bahn AG und – sofern vorhanden – bei weiteren Anbietern erwerben. Für Erwerb, Nutzung sowie die Verfahren für Umtausch und Erstattung gelten jeweils die Bedingungen des Betreibers des Firmenkundenportals.

6.3 Der für nicht benutzte Fahrkarten gezahlte Fahrpreis wird vom Erwerb bis einschließlich zum ersten Geltungstag der Fahrkarte gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet, danach unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00 €. Die Erstattung der Fahrkarte ist nur bei dem ausgebenden Unternehmen möglich.

7. Anschlussmobilität

7.1 Alle relationsbezogenen Fahrkarten nach Teil III Abs. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 berechtigen an ihrem Start- und Zielort zur Nutzung der Busse, Straßen- sowie U-Bahnen und im HVV-Tarifbereich Hamburg AB auch der Fähren innerhalb des in Anlage 3a definierten örtlichen Geltungsbereich je Bahnhof. Die Fahrtberechtigung ergibt sich aus dem Fahrkartenaufdruck „und örtl. Nahverkehr“. Der Fahrkartenaufdruck kann in einigen Regionen abweichend lauten und sich bspw. konkret auf den örtlichen Geltungsbereich (wie eine Tarifzone) beziehen. Die Fahrtberechtigung kann innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte im Niedersachsentarif je einmal in Anspruch genommen werden: Am Startort der Relation von einer beliebigen Haltestelle innerhalb des Geltungsbereichs der Anschlussmobilität zum Startbahnhof der Relation und am Zielort vom Zielbahnhof der Relation zu einer beliebigen Haltestelle in den Geltungsbereich der Anschlussmobilität. Liegen mehrere Bahnhöfe innerhalb eines Geltungsbereichs der Anschlussmobilität, so ist die Nutzung von Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (RE, RB, S-Bahnen) im Rahmen der Anschlussmobilität ausgeschlossen.
Für Fahrten im Rahmen der Anschlussmobilität gelten die Bestimmungen des Teil III Abs. 3 ("Beförderungsentgelte und Fahrkarten“) und die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Die Nicht- oder Teilausnutzung der Anschlussmobilität begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Weitergehende Informationen zum Geltungsbereich und den Nutzungsmöglichkeiten können jederzeit aktuell unter www.niedersachsentarif.de abgerufen werden.

7.2 Alle Fahrkarten des Zeitkartensegments nach Teil III Abs. 4 mit Ausnahme des „Abo-Sofort“ und des „Abo-Sofort“ für Schüler gem. Teil III Abs. 4.2, 4.4.6 und 4.4.7 berechtigen zum Erwerb von vergünstigten Anschlusszeitkarten. Die Sortimente sowie die örtlichen Geltungsbereiche ergeben sich je Bahnhof aus der Anlage 3b. Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung als Anschlusszeitkarte richtet sich nach der Geltungsdauer der Zeitkarte im Niedersachsentarif gemäß dem Fahrkartenaufdruck. Ein erworbener Anschlussfahrschein berechtigt zu beliebig vielen Fahrten mit allen Verkehrsmitteln inkl. des Schienenpersonennahverkehrs (RE, RB, S-Bahnen) innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gem. Anlage 3b. Für Fahrten im Rahmen der Anschlussmobilität gelten die Bestimmungen des Teil III Abs. 4 ("Beförderungsentgelte und Fahrkarten“) und die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Weitergehende Informationen zum Geltungsbereich und den Nutzungsmöglichkeiten können jederzeit aktuell unter www.niedersachsentarif.de abgerufen werden.

7.3 Für ausgewählte Abgangs- und Zielbahnhöfe kann der Fahrgast für relationsbezogene Fahrkarten gem. Teil III Abs. 3.1  und Abs. 3.2 ausgewählte Angebote für die Nutzung des örtlichen Nahverkehrs über die integrierte Anschlussmobilität gem. Teil III Abs. 7.1 hinaus erwerben (regionale Anschlussmobilität). Orte, Angebote und örtliche Nutzungsbedingungen/Beförderungsbedingungen sind Anlage 3c zu entnehmen. Sofern es keine Angebote der regionalen Anschlussmobilität gibt, fehlt die Anlage 3c.

7.4 Sofern vorhanden, sind für Einzelfahrkarten sowie Hin- und Rückfahrkarten und Gruppenfahrkarten des Niedersachsentarifs Angebote der Anschlussmobilität nach Teil III Ziffer 7.3 grundsätzlich nur für den Zielort erhältlich.


Anlagen zu den Beförderungsbedingungen

Anlage 1: Liste der Verkehrsunternehmen im Niedersachsentarif

Anlage 2a: Übersichtskarte räumlicher Geltungsbereich Niedersachsentarif (relationsbezogene Fahrkarten und Fahrradtageskarte)

Anlage 2b: Übersichtskarte Geltungsbereich des Niedersachsen-Tickets

Anlage 2b: Geltungsbereich des Niedersachsen-Tickets

Ein Niedersachsen-Ticket berechtigt zur Fahrt in:

1. Niedersachsen, Bremen und Hamburg
Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
Bentheimer Eisenbahn alle alle
DB Regio alle alle
DB Fernverkehr Bremen Hbf – Norddeich Mole/Emden Außenhafen IC/EC
S-Bahn Hamburg alle (S21 nur bis Reinbek) alle
ABRM (Abellio Rail Mitteldeutschland) RB 43 Vienenburg – Goslar

RE 9 Hann. Münden – Speele
alle
ARR (Arriva NL) alle alle
CAN (cantus) alle alle
EVB (Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe
Elbe-Weser)
alle (außer Moorexpress
Bremen – Bremervörde – Stade)
alle
ERX (erixx) alle alle
ERB (eurobahn) alle alle
ME, ENO (metronom Eisenbahngesellschaft) alle alle
NBE (nordbahn) RB 71 Hamburg Altona – Prisdorf alle
NWB (NordWestBahn) alle alle
Regionalverkehre Start Deutschland GmbH (Start Unterelbe, Start Niedersachsen Mitte) alle alle
WFB (WestfalenBahn) alle alle
SBH (S-Bahn Hannover, Transdev Hannover GmbH) alle  
Verkehrs-/Tarifverbund Strecken Verkehrsmittel
GVH (Großraum-Verkehr Hannover) alle alle (außer IC/EC)
VRB (Verkehrsverbund Region Braunschweig) alle alle (außer IC/EC, ICE)
VBN (Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen) alle alle (außer IC/EC, ICE)*
VHP (Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont, öffis) alle alle
VSN (Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen) alle alle (außer IC/EC)
VOS (Verkehrsgemeinschaft Osnabrück) alle alle
HVV (Hamburger Verkehrsverbund) Tarifbereich Hamburg AB und Ringe CDE in den Landkreisen Lüneburg, Harburg und Stade alle (außer IC/EC, ICE)
CeBus (Landkreis Celle) alle alle (außer Bedarfsverkehre)
UE-Tarif (Landkreis Uelzen) alle alle
ROSA (Regionalverkehr und Stadtverkehr Hildesheim) alle alle
VLS (Landkreis Schaumburg) alle alle
SW Uelzen (Stadtwerke Uelzen) alle alle
VEJ (Verkehrsverbund Ems-Jade) alle alle
VLN (Landkreis Nienburg) alle alle
VGB (Grafschaft Bentheim) alle alle
VGC (Landkreis Cloppenburg) alle alle
VGV (Landkreis Vechta) alle alle
VNN (Verkehrsgemeinschaft Nordost-Niedersachsen) für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg(Wümme) und Heidekreis alle alle
Wendlandtarif (Landkreis Lüchow-Dannenberg) alle alle
VGE Emsland-Süd, BVE Emsland Mitte-Nord, TGE Emsland Mitte/Nord (Landkreis Emsland) alle alle

* gültig im IC/EC zwischen Bremen Hbf – Augustfehn

2. Schleswig-Holstein
Verkehrs-/ Tarifverbund Strecken Verkehrsmittel
NBE (nordbahn) RB 71 Hamburg Altona – Prisdorf alle alle
3. Hessen
Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
DB Regio Hedemünden – Eichenberg alle
CAN (cantus) Hedemünden – Eichenberg – Friedland(Han) alle
ABRM (Abellio Rail Mitteldeutschland) Hedemünden – Eichenberg alle
4. Nordrhein-Westfalen
Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
DB Regio Bohmte – Lemförde alle
DB Regio Rheine - Osnabrück Hfb - Löhne(Westf) alle
WFB (WestfalenBahn) Salzbergen – Rheine – Münster(Westf) Hbf

Rheine – Ibbenbüren-Laggenbeck – Osnabrück Hbf

Melle – Bünde(Westf) – Löhne(Westf) – Minden(Westf) – Bückeburg

Herford – Löhne(Westf) – Minden(Westf) – Bückeburg
alle
ERB (eurobahn) Herford – Löhne(Westf) – Minden(Westf) – Petershagen-Lahde – Leese-Stolzenau

Salzbergen – Rheine – Ibbenbüren-Laggenbeck – Osnabrück Altstadt

Rheine – Münster(Westf) Hbf

Bruchmühlen – Bünde(Westf) – Herford
alle
NWB (NordWestBahn) Osnabrück Altstadt – Halen – Achmer

Ottbergen – Lauenförde-Beverungen

Lauenförde-Beverungen – Bad Karlshafen

Holzminden – Lüchtringen – Ottbergen
alle
NX (National Express) Rheine – Münster(Westf) Hbf

Herford – Minden(Westf)
alle
Start (Start Niedersachsen Mitte) Bünde(Westf) – Löhne(Westf) – Vlotho – Rinteln alle
5. den Niederlanden (NL)
Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
ERB (eurobahn) Bad Bentheim – Oldenzaal – Hengelo alle

Anlage 2c: Geltungsgebiete des Niedersachsen-Ticket plus

Zielgebiet Niedersachsen-Ticket plus Strecken Eisenbahnverkehrsunternehmen
Groningen RB 57 (Weener - Groningen)en7 (Weener – Groningen) Arriva Personenvervoer Nederland
Groningen SEV Leer - Groningen Schienenersatzverkehr mit Bussen
Ostharz RB 80/81 (Walkenried - Nordhausen) RB Regio AG
RE 4 (Vienenburg - Wernigerode - Halberstadt - Aschersleben Pbf - Sandersleben) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
RE 8/9 / RB 75 (Nordhausen - Berga-Kelbra - Sangerhausen) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
RE 10 (Sangerhausen - Klostermannsfeld - Sandersleben) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
RE 11 (Halberstadt -Quedlinburg - Thale Hbf) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
RE 21 (Vienenburg - Ilsenburg - Wernigerode Hbf - Halberstadt) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
  RE 24 (Halberstadt - Aschersleben Pbf - Sandersleben) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
  RB 44 (Halberstadt - Aschersleben Pbf) Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH

Anlage 2d: Geltungsgebiete Regionale Tagestickets

Zielgebiet Regionale Tagestickets Strecken Eisenbahnverkehrsunternehmen
Region Osnabrück (hier als TagesTicket BusBahn) RB 61 Osnabrück Altstadt - Bruchmühlen eurobahn
  RE 60 Osnabrück Altstadt - Melle (- Bruchmühlen) WestfalenBahn
  RB 66 Osnabrück Hbf - Natrup-Hagen eurobahn
  RE 2 Osnabrück Hbf - Natrup-Hagen DB Regio AG
  RE 62 Osnabrück Altstadt - Melle DB Regio AG
  RE 9 Osnabrück Hbf - Bohmte DB Regio AG
  RE 18 Osnabrück Hbf - Quakenbrück NordWestBahn
  RB 58 Osnabrück Hbf - Rieste NordWestBahn
RB 75 Osnabrück Hbf - Dissen-Bad Rothenfelde NordWestBahn

Anlage 3a: Übersicht über die integrierte Anschlussmobilität im Relationsbartarif

Verbund/Stadt-verkehr/ÖSPV-Tarif Bahnhof Geltungsbereich Verkehrsmittel (S-Bahnen, RE- und RB-Züge sind immer ausgeschlossen)
BVE Emsland Mitte-Nord Geeste Gemeinde Geeste alle
BVE/TGE Emsland Mitte-Nord Meppen Stadt Meppen alle
CEBUS Celle Tarif-km 1 - 4 alle außer Bedarfsverkehre
CEBUS Eschede Tarif-km 1 - 4 alle außer Bedarfsverkehre
CEBUS Unterlüß Tarif-km 1 - 4 alle außer Bedarfsverkehre
GVH Ahlten GVH-Zone B alle
GVH Aligse GVH-Zone C alle
GVH Bad Nenndorf GVH-Zone C alle
GVH Bantorf GVH-Zone C alle
GVH Barsinghausen GVH-Zone C alle
GVH Bennemühlen GVH-Zone C alle
GVH Bennigsen GVH-Zone C alle
GVH Bissendorf GVH-Zone C alle
GVH Burgdorf GVH-Zone C alle
GVH Dedenhausen GVH-Zone C alle
GVH Dedensen-Gümmer GVH-Zone B alle
GVH Dollbergen GVH-Zone C alle
GVH Egestorf(Deister) GVH-Zone C alle
GVH Ehlershausen GVH-Zone C alle
GVH Eilvese GVH-Zone C alle
GVH Empelde GVH-Zone B, GVH-Zone A alle
GVH Großburgwedel GVH-Zone C alle
GVH Hagen(Han) GVH-Zone C alle
GVH Hämelerwald GVH-Zone C alle
GVH Hannover Anderten-Misburg GVH-Zone A alle
GVH Hannover Bismarckstraße GVH-Zone A alle
GVH Hannover Flughafen GVH-Zone B alle
GVH Hannover Hbf GVH-Zone A alle
GVH Hannover Karl-Wiechert-Allee GVH-Zone A alle
GVH Hannover Kleefeld GVH-Zone A alle
GVH Hannover Ledeburg GVH-Zone A alle
GVH Hannover Leinhausen GVH-Zone A alle
GVH Hannover Linden/Fischerhof GVH-Zone A alle
GVH Hannover Messe/Laatzen GVH-Zone B alle
GVH Hannover Nordstadt GVH-Zone A alle
GVH Hannover Vinnhorst GVH-Zone A alle
GVH Hannover Bornum GVH-Zone A alle
GVH Haste GVH-Zone C alle
GVH Holtensen/Linderte GVH-Zone B alle
GVH Immensen-Arpke GVH-Zone C alle
GVH Isernhagen GVH-Zone B alle
GVH Kirchdorf(Deister) GVH-Zone C alle
GVH Langenhagen Kaltenweide GVH-Zone B alle
GVH Langenhagen Mitte GVH-Zone B alle
GVH Langenhagen Pferdemarkt GVH-Zone B alle
GVH Lehrte GVH-Zone C alle
GVH Lemmie GVH-Zone B alle
GVH Letter GVH-Zone B alle
GVH Mellendorf GVH-Zone C alle
GVH Neustadt am Rübenberge GVH-Zone C alle
GVH Otze GVH-Zone C alle
GVH Poggenhagen GVH-Zone C alle
GVH Rethen(Leine) GVH-Zone B alle
GVH Ronnenberg GVH-Zone B alle
GVH Seelze GVH-Zone B alle
GVH Sehnde GVH-Zone C alle
GVH Springe GVH-Zone C alle
GVH Völksen/Eldagsen GVH-Zone C alle
GVH Weetzen GVH-Zone B alle
GVH Wennigsen(Deister) GVH-Zone C alle
GVH Winninghausen GVH-Zone C alle
GVH Wunstorf GVH-Zone C alle
HVV Elbgaustraße HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Eidelstedt HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Stellingen HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Langenfelde HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Diebsteich HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Holstenstraße HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Altona HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle außer
HVV Bahrenfeld HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Othmarschen HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Klein Flottbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hochkamp HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Blankenese HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Iserbrook HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Sülldorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Rissen HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Königstraße HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Reeperbahn HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Landungsbrücken HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hammerbrook HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hauptbahnhof HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Stadthausbrücke HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Jungfernstieg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Berliner Tor HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Sternschanze HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Dammtor HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Rothenburgsort HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Tiefstack HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Billwerder-Moorfleet HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Mittlerer Landweg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Allermöhe HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Nettelnburg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Bergedorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Reinbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Landwehr HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hasselbrook HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Wandsbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Tonndorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Rahlstedt HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Wandsbeker Chaussee HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Friedrichsberg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Barmbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Alte Wöhr HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Rübenkamp HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Ohlsdorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Kornweg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hoheneichen HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Wellingsbüttel HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Poppenbüttel HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Airport HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Eidelstedt Zentrum HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hörgensweg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Schnelsen HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Burgwedel HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Elbbrücken HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Pinneberg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Prisdorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Thesdorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Halstenbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Krupunder HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Quickborn HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Quickborn Süd HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Hasloh HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Wedel HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Bönningstedt HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Gartenholz HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Ahrensburg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Tanneneck HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Ellerau HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Veddel HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Wilhelmsburg HVV-Tarifbereich Hamburg AB alle
HVV Fischbek HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Harburg HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Harburg Rathaus HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Heimfeld HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Neugraben HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Neuwiedenthal HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Ashausen HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Hittfeld HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Klecken HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Maschen HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Meckelfeld HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Neu Wulmstorf HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Stelle HVV-Tarifbereich Ring B alle
HVV Buchholz(Nordheide) HVV-Tarifbereich 708 alle
HVV Büsenbachtal HVV-Tarifbereich 708 / 718 alle
HVV Handeloh HVV-Tarifbereich 808 alle
HVV Holm-Seppensen HVV-Tarifbereich 708 alle
HVV Sprötze HVV-Tarifbereich 708 alle
HVV Suerhop HVV-Tarifbereich 708 alle
HVV Tostedt HVV-Tarifbereich 808 alle
HVV Winsen(Luhe) HVV-Tarifbereich 707 alle
HVV Göhrde HVV-Tarifbereich 917 alle
HVV Bardowick HVV-Tarifbereich 807 alle
HVV Dahlenburg HVV-Tarifbereich 917 alle
HVV Echem HVV-Tarifbereich 717 alle
HVV Lüneburg HVV-Tarifbereich 807 alle
HVV Neetzendorf HVV-Tarifbereich 917 alle
HVV Radbruch HVV-Tarifbereich 727 alle
HVV Vastorf HVV-Tarifbereich 837 alle
HVV Wendisch Evern HVV-Tarifbereich 837 alle
HVV Bavendorf HVV-Tarifbereich 827 alle
HVV Agathenburg HVV-Tarifbereich 729 / 809 alle
HVV Apensen HVV-Tarifbereich 739 alle
HVV Bargstedt HVV-Tarifbereich 749 / 759 alle
HVV Brest-Aspe HVV-Tarifbereich 759 / 819 alle
HVV Buxtehude HVV-Tarifbereich 709 alle
HVV Dollern HVV-Tarifbereich 729 alle
HVV Hammah HVV-Tarifbereich 909 alle
HVV Harsefeld HVV-Tarifbereich 749 alle
HVV Himmelpforten HVV-Tarifbereich 919 alle
HVV Horneburg HVV-Tarifbereich 719 / 729 alle
HVV Kutenholz HVV-Tarifbereich 819 alle
HVV Neukloster(Kr Stade) HVV-Tarifbereich 709 alle
HVV Ruschwedel HVV-Tarifbereich 739 / 749 alle
HVV Stade HVV-Tarifbereich 809 alle
Verbund/Stadt-verkehr/ÖSPV-Tarif Bahnhof Geltungsbereich Verkehrsmittel (S-Bahnen, RE- und RB-Züge sind immer ausgeschlossen)
mycity Uelzen Stadt Uelzen alle
NVV Bad Karlshafen NVV-Preisstufe 1  alle
NVV Eichenberg NVV-Preisstufe 1   alle
NVV Gertenbach NVV-Preisstufe 1   alle
NVV Vernawahlshausen NVV-Preisstufe 1   alle
NVV Witzenhausen Nord NVV-Preisstufe 1   alle
ROSA Alfeld(Leine) Stadt Alfeld (Leine) alle
ROSA Algermissen Gemeinde Algermissen alle
ROSA Bad Salzdetfurth Stadt Bad Salzdetfurth alle
ROSA Bad Salzdetfurth Solebad Stadt Bad Salzdetfurth alle
ROSA Banteln Samtgemeinde Leinebergland, Stadt Gronau(Leine), Gemeinde Eime, Gemeinde Duingen alle
ROSA Barnten Gemeinde Nordstemmen alle
ROSA Bodenburg Stadt Bad Salzdetfurth alle
ROSA Derneburg(Han) Gemeinde Holle alle
ROSA Elze(Han) Stadt Elze alle
ROSA Emmerke Gemeinde Giesen alle
ROSA Freden(Leine) Gemeinde Freden(Leine) alle
ROSA Groß Düngen Stadt Bad Salzdetfurth alle
ROSA Harsum Gemeinde Harsum alle
ROSA Hoheneggelsen Gemeinde Söhlde alle
ROSA Nordstemmen Gemeinde Nordstemmen  alle
ROSA Sarstedt Stadt Sarstedt  alle
ROSA Wesseln Stadt Bad Salzdetfurth  alle
ROSA Hildesheim Hbf Stadt Hildesheim, nicht gültig für Fahrkarten Hildesheim Ost – Hildesheim Hbf bzw. umgekehrt alle
ROSA Hildesheim Ost Stadt Hildesheim, nicht gültig für Fahrkarten Hildesheim Hbf – Hildesheim Ost bzw. umgekehrt alle
ROW-Tarif Bremervörde ROW-Preisstufe A alle
ROW-Tarif Heinschenwalde ROW-Preisstufe A alle
ROW-Tarif Hesedorf ROW-Preisstufe A alle
ROW-Tarif Lauenbrück ROW-Preisstufe A alle
ROW-Tarif Oerel ROW-Preisstufe A alle
ROW-Tarif Scheeßel ROW-Preisstufe A alle
TGE Emsland Mitte/Nord Aschendorf Stadt Papenburg Stadtbuslinien 1-7; Linie 5 nur bis Aschendorfermoor, Regionalbuslinien im Stadtgebiet alle
TGE Emsland Mitte/Nord Dörpen Samtgemeinde Dörpen alle
TGE Emsland Mitte/Nord Haren(Ems) Stadt Haren alle
TGE Emsland Mitte/Nord Lathen Samtgemeinde Lathen alle
TGE Emsland Mitte/Nord Papenburg(Ems) Stadt Papenburg Stadtbuslinien 1-7, Linie 5 nur bis Aschendorfermoor, Regionalbuslinien im Stadtgebiet alle
UE-Tarif Bad Bevensen UE-Tarif Tarifzone GU107 Ortsbereich alle
UE-Tarif Bad Bodenteich UE-Tarif Tarifzone HU237 Ortsbereich alle
UE-Tarif Bienenbüttel UE-Tarif Tarifzone FU007 Ortsbereich alle
UE-Tarif Brockhöfe UE-Tarif Tarifzone GU127 Ortsbereich alle
UE-Tarif Ebstorf(Uelzen) UE-Tarif Tarifzone GU117 Ortsbereich alle
UE-Tarif Soltendieck UE-Tarif Tarifzone HU237 Ortsbereich alle
UE-Tarif Stederdorf(Kr Uelzen) UE-Tarif Tarifzone HU227 Ortsbereich alle
UE-Tarif Suderburg UE-Tarif Tarifzone HU257 Ortsbereich alle
UE-Tarif Wieren UE-Tarif Tarifzone HU227 Ortsbereich alle
VBN Achim VBN-Tarifzone 110 alle
VBN Ahlhorn VBN-Tarifzone 930 alle
VBN Augustfehn VBN-Tarifzone 770 alle
VBN Bad Zwischenahn VBN-Tarifzone 750 alle
VBN Baden(Verden) VBN-Tarifzone 110 alle
VBN Barnstorf(Han) VBN-Tarifzone 550 alle
VBN Barrien VBN-Tarifzone 510/520 alle
VBN Bassum VBN-Tarifzone 530 alle
VBN Berne VBN-Tarifzone 820 alle
VBN Bookholzberg VBN-Tarifzone 720 alle
VBN Brake(Unterweser) VBN-Tarifzone 830 alle
VBN Bramstedt(b Syke) VBN-Tarifzone 530 alle
VBN Bremen Aumund VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Blumenthal VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Burg VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Farge VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Hbf VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Hemelingen VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Klinikum Nord/Beckedorf VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Kreinsloger VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Lesum VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Mahndorf VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Mühlenstraße VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Neustadt VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Oberneuland VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Oslebshausen VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Schönebeck VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Sebaldsbrück VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen St. Magnus VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Turnerstraße VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Vegesack VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremen Walle VBN-Tarifzone 100 / 101 alle
VBN Bremerhaven Hbf VBN-Tarifzone 250 alle
VBN Bremerhaven Lehe VBN-Tarifzone 250 alle
VBN Bremerhaven Wulsdorf VBN-Tarifzone 250 alle
VBN Brettorf VBN-Tarifzone 620 alle
VBN Delmenhorst VBN-Tarifzone 710 alle
VBN Diepholz VBN-Tarifzone 560 alle
VBN Dorum(Weserm) VBN-Tarifzone 270 alle
VBN Dörverden VBN-Tarifzone 140 alle
VBN Dreye VBN-Tarifzone 509/510 alle
VBN Elsfleth VBN-Tarifzone 830 alle
VBN Etelsen VBN-Tarifzone 120 alle
VBN Eystrup VBN-Tarifzone 150 alle
VBN Frelsdorf VBN-Tarifzone 230 alle
VBN Ganderkesee VBN-Tarifzone 720 alle
VBN Geestenseth VBN-Tarifzone 230/265 alle
VBN Großenkneten VBN-Tarifzone 930 alle
VBN Heidkrug VBN-Tarifzone 709/710 alle
VBN Hoykenkamp VBN-Tarifzone 710/720 alle
VBN Hude VBN-Tarifzone 730 alle
VBN Huntlosen VBN-Tarifzone 930 alle
VBN Jaderberg VBN-Tarifzone 845/910 alle
VBN Kirchhammelwarden VBN-Tarifzone 830 alle
VBN Kirchweyhe VBN-Tarifzone 510 alle
VBN Kleinensiel VBN-Tarifzone 840/850 alle
VBN Langwedel VBN-Tarifzone 120 alle
VBN Lemförde VBN-Tarifzone 570 alle
VBN Loxstedt VBN-Tarifzone 240 alle
VBN Lübberstedt VBN-Tarifzone 220 alle
VBN Lunestedt VBN-Tarifzone 230 alle
VBN Nordenham VBN-Tarifzone 850 alle
VBN Nordholz VBN-Tarifzone 280 alle
VBN Oldenburg(Oldb) VBN-Tarifzone 740 alle
VBN Oldenburg-Wechloy VBN-Tarifzone 740 alle
VBN Oldenbüttel VBN-Tarifzone 220 alle
VBN Osterholz-Scharmbeck VBN-Tarifzone 210 alle
VBN Ottersberg(Han) VBN-Tarifzone 320 alle
VBN Rastede VBN-Tarifzone 910 alle
VBN Ritterhude VBN-Tarifzone 209/210 alle
VBN Rodenkirchen(Oldb) VBN-Tarifzone 840 alle
VBN Rotenburg(Wümme) VBN-Tarifzone 340 alle
VBN Sagehorn VBN-Tarifzone 310 alle
VBN Sandkrug VBN-Tarifzone 920 alle
VBN Schierbrok VBN-Tarifzone 720 alle
VBN Sellstedt VBN-Tarifzone 260/265 alle
VBN Sottrum VBN-Tarifzone 330 alle
VBN Stubben VBN-Tarifzone 230 alle
VBN Syke VBN-Tarifzone 520 alle
VBN Twistringen VBN-Tarifzone 540 alle
VBN Verden(Aller) VBN-Tarifzone 130 alle
VBN Visselhövede VBN-Tarifzone 390 alle
VBN Wehdel VBN-Tarifzone 265 alle
VBN Westerstede-Ocholt VBN-Tarifzone 760 alle
VBN Wildeshausen VBN-Tarifzone 630 alle
VBN Wremen VBN-Tarifzone 255/270 alle
VBN Wüsting VBN-Tarifzone 730 alle
VEJ Burhafe(Ostfriesl) VEJ-Tarifzone 321 alle
VEJ Emden Außenhafen VEJ-Tarifzone 150 alle
VEJ Emden Hbf VEJ-Tarifzone 150 alle
VEJ Esens(Ostfriesl) VEJ-Tarifzone 350 alle
VEJ Jever VEJ-Tarifzone 200 alle
VEJ Leer(Ostfriesl) VEJ-Tarifzone 600 alle
VEJ Marienhafe VEJ-Tarifzone 518 alle
VEJ Norddeich VEJ-Tarifzone 500 alle
VEJ Norddeich Mole VEJ-Tarifzone 500 alle
VEJ Norden VEJ-Tarifzone 500 alle
VEJ Sande VEJ-Tarifzone 230 alle
VEJ Sanderbusch VEJ-Tarifzone 230 alle
VEJ Schortens-Heidmühle VEJ-Tarifzone 220 alle
VEJ Varel(Oldb) VEJ-Tarifzone 250 alle
VEJ Weener VEJ-Tarifzone 700 alle
VEJ Wilhelmshaven Hbf VEJ-Tarifzone 110 alle
VEJ Wittmund VEJ-Tarifzone 300 alle
VG Landkreis Nienburg Eystrup VLN-Tarifzone 5 alle
VG Landkreis Nienburg Leese-Stolzenau VLN-Tarifzone 11 alle
VG Landkreis Nienburg Linsburg VLN-Tarifzone 7 alle
VG Landkreis Nienburg Nienburg(Weser) VLN-Tarifzone 1 alle
VGB Bad Bentheim VGB-Tarifzonen 103, 104, 139 alle
VGB Schüttorf VGB-Tarifzone 105 alle
VGB Quendorf VGB-Tarifzonen 105, 106, 107 alle
VGB Nordhorn Blanke VGB-Tarifzone 108 alle
VGB Nordhorn VGB-Tarifzone 108 alle
VGB Neuenhaus Süd VGB-Tarifzonen 110, 111, 117, 126, 129, 135, 137, 158 alle
VGB Neuenhaus VGB-Tarifzonen 110, 111, 117, 126, 129, 135, 137, 158 alle
VGC Cloppenburg VGC-Tarifzone 800 alle
VGC Essen(Oldb) VGC-Tarifzone 831 alle
VGE Emsland-Süd Leschede Gemeinde Emsbüren alle
VGE Emsland-Süd Lingen(Ems) Stadt Lingen alle
VGE Emsland-Süd Salzbergen Gemeinde Salzbergen alle
VGV Vechta VGV-Tarifzone 600 alle (außer moobilplus)
VGV Lohne(Oldb) VGV-Tarifzone 650 alle (außer moobilplus)
VGV Steinfeld(Oldb) VGV-Tarifzone 660 alle (außer moobilplus)
VGV Neuenkirchen(Oldb) VGV-Tarifzone 690 alle (außer moobilplus)
VGV Holdorf(Oldb) VGV-Tarifzone 680 alle (außer moobilplus)
VGV Goldenstedt(Oldb) VGV-Tarifzone 621 alle (außer moobilplus)
VGV Mühlen(Oldb) VGV-Tarifzone 658 alle (außer moobilplus)
VGV Lutten VGV-Tarifzone 626 alle (außer moobilplus)
VGV Rechterfeld VGV-Tarifzone 613 alle (außer moobilplus)
VH Bad Fallingbostel Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Dorfmark Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Hodenhagen Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Lindwedel Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Munster(Örtze) Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Schneverdingen Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Schwarmstedt Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Soltau Nord Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Soltau(Han) Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Walsrode Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Wintermoor Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
VH Wolterdingen(Han) Verkehrsgemeinschaft Heidekreis 2 Zonen alle
Verbund/Stadt-verkehr/ÖSPV-Tarif Bahnhof Geltungsbereich Verkehrsmittel (S-Bahnen, RE- und RB-Züge sind immer ausgeschlossen)
VHP (Öffis) Bad Münder(Deister) VHP-Tarifzone BM alle
VHP (Öffis) Bad Pyrmont VHP-Tarifzone PY alle
VHP (Öffis) Coppenbrügge VHP-Tarifzone CO alle
VHP (Öffis) Emmerthal VHP-Tarifzone EM alle
VHP (Öffis) Hameln VHP-Tarifzone HM alle
VHP (Öffis) Hessisch Oldendorf VHP-Tarifzone HO alle
VHP (Öffis) Osterwald VHP-Tarifzone SH alle
VHP (Öffis) Voldagsen VHP-Tarifzone CO alle
VLS Stadthagen Stadt Stadthagen alle
VLS Bückeburg Stadt Bückeburg alle
VLS Lindhorst(Schaumb-Lippe) Samtgemeinde Lindhorst alle
VLS Rinteln Stadt Rinteln alle
VLS Kirchhorsten Samtgemeinde Nienstädt alle
VNN Cadenberge VNN-Regionaltarif 1 Teilstrecke  alle
VNN Cuxhaven Stadtverkehr Cuxhaven 2 Zonen alle
VNN Hechthausen VNN-Regionaltarif 1 Teilstrecke  alle
VNN Hemmoor VNN-Regionaltarif 1 Teilstrecke  alle
VNN Otterndorf VNN-Regionaltarif 1 Teilstrecke  alle
VNN Wingst VNN-Regionaltarif 1 Teilstrecke  alle
VOS Achmer VOS-Tarifzone 644 alle
VOS Bersenbrück VOS-Tarifzone 680, 681, 682, 688, 690, 691, 692 alle
VOS Bohmte VOS-Tarifzone 222, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 232, 233, 247, 251 alle
VOS Bramsche VOS-Tarifzone 535, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 646, 647, 648, 675, 676, 677 alle
VOS Bruchmühlen VOS-Tarifzone 360, 362, 363, 364, 365, 367, 368 alle
VOS Dissen-Bad Rothenfelde VOS-Tarifzone 417, 418, 419 alle
VOS Hasbergen VOS-Tarifzone 412, 414 alle
VOS Hesepe VOS-Tarifzone 535, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 646, 647, 648, 675, 676, 677 alle
VOS Hilter VOS-Tarifzone 415, 416 alle
VOS Kloster Oesede VOS-Tarifzone 411 alle
VOS Melle VOS-Tarifzone 360, 362, 363, 364, 365, 367, 368 alle
VOS Natrup-Hagen VOS-Tarifzone 412, 414 alle
VOS Oesede VOS-Tarifzone 411 alle
VOS Osnabrück Altstadt VOS-Tarifzone 100 alle
VOS Osnabrück Hbf VOS-Tarifzone 100 alle
VOS Osnabrück Sutthausen VOS-Tarifzone 100 alle
VOS Quakenbrück VOS-Tarifzone 683, 684, 695, 696, 697, 698 alle
VOS Rieste VOS-Tarifzone 693, 694 alle
VOS Wellendorf VOS-Tarifzone 415, 416 alle
VOS Westerhausen VOS-Tarifzone 360, 362, 363, 364, 365, 367, 368 alle
VOS Wissingen VOS-Tarifzone 352, 353, 361 alle
VRB Bad Harzburg VRB-Tarifzone 90 alle
VRB Baddeckenstedt VRB-Tarifzone 78 alle
VRB Börßum VRB-Tarifzone 75 alle
VRB Braunschweig Gliesmarode VRB-Tarifzone 40 alle
VRB Braunschweig Hbf VRB-Tarifzone 40 alle
VRB Calberlah VRB-Tarifzone 16 alle
VRB Dettum VRB-Tarifzone 72 alle
VRB Fallersleben VRB-Tarifzone 20 alle
VRB Frellstedt VRB-Tarifzone 31 alle
VRB Gifhorn VRB-Tarifzone 10 alle
VRB Gifhorn Stadt VRB-Tarifzone 10 alle
VRB Goslar VRB-Tarifzone 80 alle
VRB Helmstedt VRB-Tarifzone 30 alle
VRB Knesebeck VRB-Tarifzone 13 alle
VRB Königslutter VRB-Tarifzone 35 alle
VRB Langelsheim VRB-Tarifzone 85 alle
VRB Leiferde(b Gifhorn) VRB-Tarifzone 17 alle
VRB Lengede-Broistedt VRB-Tarifzone 53 alle
VRB Meine VRB-Tarifzone 16 alle
VRB Meinersen VRB-Tarifzone 17 alle
VRB Münchehof(Harz) VRB-Tarifzone 84 alle
VRB Neudorf-Platendorf VRB-Tarifzone 15 alle
VRB Oker VRB-Tarifzone 80 alle
VRB Peine VRB-Tarifzone 50 alle
VRB Rötgesbüttel VRB-Tarifzone 16 alle
VRB Salzgitter Bad VRB-Tarifzone 60 alle
VRB Salzgitter Immendorf VRB-Tarifzone 60 alle
VRB Salzgitter Lebenstedt VRB-Tarifzone 60 alle
VRB Salzgitter Ringelheim VRB-Tarifzone 60 alle
VRB Salzgitter Thiede VRB-Tarifzone 60 alle
VRB Salzgitter Watenstedt VRB-Tarifzone 60 alle
VRB Schandelah VRB-Tarifzone 71 alle
VRB Schladen(Harz) VRB-Tarifzone 76 alle
VRB Schönewörde VRB-Tarifzone 11 alle
VRB Schöppenstedt VRB-Tarifzone 73 alle
VRB Seesen VRB-Tarifzone 84 alle
VRB Triangel VRB-Tarifzone 15 alle
VRB Vechelde VRB-Tarifzone 53 alle
VRB Vienenburg VRB-Tarifzone 81 alle
VRB Vöhrum VRB-Tarifzone 50 alle
VRB Vorhop VRB-Tarifzone 13 alle
VRB Wahrenholz VRB-Tarifzone 11 alle
VRB Weddel(Braunschw) VRB-Tarifzone 71 alle
VRB Wittingen VRB-Tarifzone 13 alle
VRB Wolfenbüttel VRB-Tarifzone 70 alle
VRB Wolfsburg Hbf VRB-Tarifzone 20 alle
VRB Woltwiesche VRB-Tarifzone 53 alle
VSN Adelebsen VSN-Tarifzone(n) 290 (Adelebsen) alle
VSN Bad Gandersheim VSN-Tarifzone(n) 490 (Bad Gandersheim, Brunshausen, Wrescherode) alle
VSN Bad Lauterberg im Harz - Barbis VSN-Tarifzone(n) 138 (Barbis, Barbis Oderfeld), 140 (Bad Lauterberg, Bad Lauterberg-Odertal) alle
VSN Bad Sachsa VSN-Tarifzone(n) 150 (Bad Sachsa, Ravensberg), 152 (Neuhof) alle
VSN Bodenfelde VSN-Tarifzone(n) 440 (Bodenfelde) alle
VSN Einbeck-Mitte VSN-Tarifzone(n) 460 (Einbeck-City) alle
VSN Einbeck Otto-Hahn-Straße VSN-Tarifzone(n) 460 (Einbeck-City) alle
VSN Einbeck-Salzderhelden VSN-Tarifzone(n) 450 (Einbeck-Salzderhelden) alle
VSN Friedland(Han) VSN-Tarifzone(n) 230 (Friedland) alle
VSN Gittelde VSN-Tarifzone(n) 108 (Windhausen), 109 (Gittelde, Teichhütte), 110 (Bad Grund) alle
VSN Göttingen VSN-Tarifzone(n) 200 (Göttingen) alle
VSN Hann. Münden VSN-Tarifzone(n) 300 (Hann. Münden, Hermannshagen, Werrahof), 304 (Bonaforth), 306 (Lippoldshausen, Wiershausen) alle
VSN Hardegsen VSN-Tarifzone(n) 420 (Hardegsen, Leisenrode, Ludwigshöhe, Ertinghausen) alle
VSN Hattorf VSN-Tarifzone(n) 120 (Hattorf am Harz) alle
VSN Hedemünden VSN-Tarifzone(n) 303 (Hedemünden, Oberode), 305 (Laubach) alle
VSN Herzberg Schloss VSN-Tarifzone(n) 130 (Herzberg am Harz) alle
VSN Herzberg(Harz) VSN-Tarifzone(n) 130 (Herzberg am Harz) alle
VSN Holzminden VSN-Tarifzone(n) 500 (Holzminden), 501 (Mühlenberg) alle
VSN Katlenburg VSN-Tarifzone(n) 380 (Katlenburg, Albrechtshausen) alle
VSN Kreiensen VSN-Tarifzone(n) 480 (Kreiensen), 481 (Greene) alle
VSN Lauenförde-Beverungen VSN-Tarifzone(n) 573 (Lauenförde) alle
VSN Lenglern VSN-Tarifzone(n) 281 (Lenglern) alle
VSN Lödingsen VSN-Tarifzone(n) 291 (Erbsen/Lödingsen /Emmenh.) alle
VSN Nörten-Hardenberg VSN-Tarifzone(n) 390 (Nörten-Hardenberg), 389 (Angerstein) alle
VSN Northeim(Han) VSN-Tarifzone(n) 398 (Bühle), 399 (Sudheim), 400 (Northeim), 406 (Langenholtensen), 407 (Gesundbrunnen), 408 (Höckelheim), 409 (Hillerse) alle
VSN Offensen(Kr North) VSN-Tarifzone(n) 436 (Offensen) alle
VSN Osterode am Harz Leege VSN-Tarifzone(n) 100 (Osterode/Harz, Augustenthal, Beierfelde, Feldbrunnen, Freiheit, Hengstrücken, Kaufland), 107 (LaPeKa) alle
VSN Osterode am Harz Mitte VSN-Tarifzone(n) 100 (Osterode/Harz, Augustenthal, Beierfelde, Feldbrunnen, Freiheit, Hengstrücken, Kaufland), 107 (LaPeKa) alle
VSN Speele VSN-Tarifzone(n) 311 (Speele) alle
VSN Stadtoldendorf VSN-Tarifzone(n) 550 (Stadtoldendorf) alle
VSN Uslar VSN-Tarifzone(n) 430 (Uslar, Uslar-Allershausen) alle
VSN Volpriehausen VSN-Tarifzone(n) 434 (Volpriehausen, Gierswalde) alle
VSN Walkenried VSN-Tarifzone(n) 160 (Walkenried) alle
VSN Wulften VSN-Tarifzone(n) 121 (Wulften) alle
Wendland-Tarif Dannenberg Ost Wendland-Tarif Preisstufe 2 alle
Wendland-Tarif Hitzacker Wendland-Tarif Preisstufe 2 alle
Wendland-Tarif Leitstade Wendland-Tarif Preisstufe 2 alle
Wendland-Tarif Schnega Wendland-Tarif Preisstufe 2 alle
Westfalentarif Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen alle
Westfalentarif Bad Oeynhausen Süd Bad Oeynhausen alle
Westfalentarif Bielefeld Hbf Bielefeld alle
Westfalentarif Brake(b Bielefeld) Bielefeld alle
Westfalentarif Brackwede Bielefeld alle
Westfalentarif Quelle-Kupferheide Bielefeld alle
Westfalentarif Quelle Bielefeld alle
Westfalentarif Borgholzhausen Borgholzhausen alle
Westfalentarif Westbarthausen Borgholzhausen alle
Westfalentarif Bünde(Westf) Bünde alle
Westfalentarif Halle(Westf) Halle alle
Westfalentarif Künsebeck Halle alle
Westfalentarif Halle(Westf) Gerry-Weber-Stadion Halle alle
Westfalentarif Hesseln Halle alle
Westfalentarif Herford Herford alle
Westfalentarif Hiddenhausen-Schweicheln Hiddenhausen alle
Westfalentarif Kirchlengern Kirchlengern alle
Westfalentarif Löhne(Westf) Löhne alle
Westfalentarif Lügde Lügde alle
Westfalentarif Minden(Westf) Minden alle
Westfalentarif Petershagen-Lahde Petershagen Süd und Nord alle
Westfalentarif Porta Westfalica Porta Westfalica alle
Westfalentarif Schieder Schieder-Schwalenberg und Blomberg alle
Westfalentarif Steinhagen(Westf) Steinhagen alle
Westfalentarif Steinhagen(Westf) Bielefelder Straße Steinhagen alle
Westfalentarif Vlotho Vlotho alle
Westfalentarif Emsdetten Emsdetten alle
Westfalentarif Greven Greven alle
Westfalentarif Reckenfeld Greven alle
Westfalentarif Hörstel Hörstel alle
Westfalentarif Ibbenbüren Ibbenbüren alle
Westfalentarif Ibbenbüren-Laggenbeck Ibbenbüren alle
Westfalentarif Ibbenbüren Esch Ibbenbüren alle
Westfalentarif Lengerich(Westf) Lengerich alle
Westfalentarif Kattenvenne Lienen alle
Westfalentarif Halen Lotte alle
Westfalentarif Münster(Westf) Hbf Münster alle
Westfalentarif Münster(Westf) Zentrum Nord Münster alle
Westfalentarif Münster-Sprakel Münster alle
Westfalentarif Ostbevern Ostbevern alle
Westfalentarif Rheine Rheine alle
Westfalentarif Rheine Mesum Rheine alle
Westfalentarif Westbevern Telgte alle
Westfalentarif Altenbeken Altenbeken alle
Westfalentarif Wehrden Beverungen alle
Westfalentarif Ottbergen Höxter alle
Westfalentarif Paderborn Hbf Paderborn alle
Westfalentarif Steinheim(Westf) Steinheim alle

Anlage 3b: Übersicht über die Anschlussmobilität bei Zeitkarten

Verbund/Stadt-verkehr/ÖSPV-Tarif Bahnhof Geltungsbereich A Geltungsbereich B angebotene Sortimente * zugelassene Verkehrsmittel
BVE Emsland Mitte-Nord Geeste Gemeinde Geeste - WK, MK, SWK, SMK alle
BVE/TGE Emsland Mitte-Nord Meppen Stadt Meppen - WK, MK, SWK, SMK alle
CEBUS Celle Tarif-km 1 - 4 Tarif-km 5 - 8 WK, MK, JK, SWK, SMK, SJK alle außer Bedarfsverkehre
CEBUS Eschede Tarif-km 1 - 4 Tarif-km 5 - 8 WK, MK, JK, SWK, SMK, SJK alle außer Bedarfsverkehre
CEBUS Unterlüß Tarif-km 1 - 4 Tarif-km 5 - 8 WK, MK, JK, SWK, SMK, SJK alle außer Bedarfsverkehre
GVH Ahlten GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Aligse GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Bad Nenndorf GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Bantorf GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Barsinghausen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Bennemühlen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Bennigsen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Bissendorf GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Burgdorf GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Dedenhausen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Dedensen-Gümmer GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Dollbergen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Egestorf(Deister) GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Ehlershausen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Eilvese GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Empelde GVH-Zone B, GVH-Zone A MK, JK, SMK, SJK alle  
GVH Großburgwedel GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hagen(Han) GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hämelerwald GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Anderten-Misburg GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Bismarckstraße GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Flughafen GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Hbf GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Karl-Wiechert-Allee GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Kleefeld GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Ledeburg GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Leinhausen GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Linden/Fischerhof GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Messe/Laatzen GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Nordstadt GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Vinnhorst GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Hannover Bornum GVH-Zone A - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Haste GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Holtensen/Linderte GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Immensen-Arpke GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Isernhagen GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Kirchdorf(Deister) GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Langenhagen Kaltenweide GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Langenhagen Mitte GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Langenhagen Pferdemarkt GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Lehrte GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Lemmie GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Letter GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Mellendorf GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Neustadt am Rübenberge GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Otze GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Poggenhagen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Rethen(Leine) GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Ronnenberg GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Seelze GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Sehnde GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Springe GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Völksen/Eldagsen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Weetzen GVH-Zone B - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Wennigsen(Deister) GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Winninghausen GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
GVH Wunstorf GVH-Zone C - MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Elbgaustraße HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Eidelstedt HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Stellingen HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Langenfelde HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Diebsteich HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Holstenstraße HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Altona HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Bahrenfeld HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Othmarschen HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Klein Flottbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hochkamp HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Blankenese HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Iserbrook HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Sülldorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Rissen HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Königstraße HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Reeperbahn HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Landungsbrücken HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hammerbrook HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hauptbahnhof HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Stadthausbrücke HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Jungfernstieg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Berliner Tor HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Sternschanze HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Dammtor HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Rothenburgsort HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Tiefstack HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Billwerder-Moorfleet HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Mittlerer Landweg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Allermöhe HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Nettelnburg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Bergedorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Reinbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Landwehr HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hasselbrook HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Wandsbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Tonndorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Rahlstedt HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Wandsbeker Chaussee HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Friedrichsberg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Barmbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Alte Wöhr HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Rübenkamp HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Ohlsdorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Kornweg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hoheneichen HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Wellingsbüttel HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Poppenbüttel HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Airport HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Eidelstedt Zentrum HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hörgensweg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Schnelsen HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Burgwedel HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Elbbrücken HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Pinneberg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Prisdorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Thesdorf HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Halstenbek HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Krupunder HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Quickborn HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Quickborn Süd HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hasloh HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Wedel HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Bönningstedt HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Gartenholz HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Ahrensburg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Tanneneck HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Ellerau HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Veddel HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Wilhelmsburg HVV-Tarifbereich Hamburg AB - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Fischbek HVV Tarifbereich 318 und 418 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Harburg HVV Tarifbareich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Harburg Rathaus HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Heimfeld HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Neugraben HVV Tarifbereich 318 und 418 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Neuwiedenthal HVV Tarifbereich 318 und 418 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Ashausen HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hittfeld HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Klecken HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Maschen HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Meckelfeld HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Neu Wulmstorf HVV Tarifbereich 318 und 418 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Stelle HVV Tarifbereich 308 und 408 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Buchholz(Nordheide) HVV-Tarifbereich 708 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Büsenbachtal HVV-Tarifbereich 708 HVV-Tarifbereich 718 WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Handeloh HVV-Tarifbereich 808 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Holm-Seppensen HVV-Tarifbereich 708 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Sprötze HVV-Tarifbereich 708 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Suerhop HVV-Tarifbereich 708 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Tostedt HVV-Tarifbereich 808 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Winsen(Luhe) HVV-Tarifbereich 707 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Göhrde HVV-Tarifbereich 917 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Bardowick HVV-Tarifbereich 807 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Dahlenburg HVV-Tarifbereich 917 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Echem HVV-Tarifbereich 717 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Lüneburg HVV-Tarifbereich 807 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Neetzendorf HVV-Tarifbereich 917 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Radbruch HVV-Tarifbereich 727 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Vastorf HVV-Tarifbereich 837 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Wendisch Evern HVV-Tarifbereich 837 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Bavendorf HVV-Tarifbereich 827 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Agathenburg HVV-Tarifbereich 729 HVV-Tarifbereich 809 WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Apensen HVV-Tarifbereich 739 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Bargstedt HVV-Tarifbereich 749 HVV-Tarifbereich 759 WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Brest-Aspe HVV-Tarifbereich 759 HVV-Tarifbereich 819 WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Buxtehude HVV-Tarifbereich 709 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Dollern HVV-Tarifbereich 729 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Hammah HVV-Tarifbereich 909 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Harsefeld HVV-Tarifbereich 749 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Himmelpforten HVV-Tarifbereich 919 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Horneburg HVV-Tarifbereich 719 HVV-Tarifbereich 729 WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Kutenholz HVV-Tarifbereich 819 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Neukloster(Stade) HVV-Tarifbereich 709 - WK, MK, JK, SMK, SJK alle
HVV Ruschwedel